Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 124

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3. In Art. 1 Z 45b (§ 91d Abs. 4) wird das Wort „Genehmigungen“ durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt.

4. In Art. 1 lautet Z 50:

„50. Dem § 94 wird folgender Abs. 32 angefügt:

,(32) Die §§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7, 16, Abs. 2 Z 4 und 5, 21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53 Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 3b und 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57 Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a und 1b, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und 6, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt Überschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 86 Abs. 2, 91c Abs. 1 bis 3, 91d Abs. 4, die Überschrift des 7. Teiles, 92 samt Überschrift, 93a Abs. 1 samt Überschrift sowie die Einträge in das Inhalts­verzeichnis zu den §§ 83b, 92 und 93a und zum 7. Teil in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt § 76 Abs. 7 außer Kraft. § 13a samt Überschrift und der Eintrag in das Inhaltsverzeichnis zu § 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in § 13 und § 13 Abs. 2 außer Kraft.‘“

Begründung

Zu Z 1 und 2 (§ 91c Abs. 2 und 3)

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und die Richtigstellung eines Zitates.

Zu Z 3 (§ 91d Abs. 4)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die Begrifflichkeiten des § 91c Abs. 3 SPG vorgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 32)

Die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung des § 94 durch die Einführung des Bundes­gesetzes zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT-Durchführungs­ge­setz), BGBl. I Nr. 1/2012, macht eine Änderung der Absatzbezeichnung erforderlich. Des Weiteren sollen Regelungen über das Inkrafttreten der Einträge in das Inhalts­verzeichnis zu den §§ 13a, 83b, 92, 93 sowie zum 7. Teil des SPG getroffen werden.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. 7 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.32.03

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Der Nationalrat muss wissen, dass er heute die Lizenz zum Spitzeln ausstellt. So muss man das Gesetz zusammenfassen, auch wenn uns Kollege Kößl mit seinem Abände­rungsantrag versucht hat sanft in den Schlaf zu wiegen. Seien Sie versichert, Herr Kollege Kößl, die Opposition wird nicht einschlafen und wird dieses Gesetz kritisieren.

Mit der Einführung der erweiterten Gefahrenerforschung für Einzelpersonen wird die Überwachung massiv ausgedehnt, ohne richterliche Kontrolle, und es wird in Zukunft möglich sein, dass unbescholtene Bürgerinnen und Bürger durch unbedachte Äuße-


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