Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 122

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Untergliederung 05, Volksanwaltschaft, für das Jahr 2013 10,209 Millionen, 2014 9,968 Millionen, 2015 10,421 Millionen, 2016 10,943 Millionen €.

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Ich glaube, das Parlament darf sich von der Regierung nicht seine eigenen Prüforgane herunterstreichen lassen, und ich bitte um Unterstützung für diesen Antrag. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

13.21


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budget-Ausschusses über die Regierungsvorlage (1681 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geän­dert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzge-
setz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird (1681 d.B.), in der Fas­sung des Berichtes des Budget-Ausschusses (1709 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 er­lassen wird) § 2 der Regierungsvorlage lautet die Tabellenzeile betreffend Unterglie­derung 05 (Volksanwaltschaft) folgendermaßen:

Untergliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2013

2014

2015

2016

05

Volksanwaltschaft

10,209

9,968

10,421

10,943

Begründung

Würde der Budgetpfad in der von der Regierung vorgeschlagenen Form eingehalten, wäre die Volksanwaltschaft ab 2015 nicht mehr in der Lage, die ihr erst im Dezem-
ber 2011 durch das OPCAT-Durchführungsgesetz neu übertragenen Aufgaben wahr­zunehmen. Die Volksanwaltschaft müsste ihre MitarbeiterInnenzahl von 72 auf 60 re­duzieren und sähe sich dann außerstande, ihren verfassungsgesetzlichen Verpflichtun­gen gegenüber den BürgerInnen der Republik sowie dem Parlament in rechtmäßiger Weise nachzukommen.

 


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