»1. § 2 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:
„Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient.“«
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
»3. § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“«
2. Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 3a Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge »Zusammenlegungen und Flurbereinigungen« die Wortfolge »Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen«.
b) In § 30 Abs. 2 lautet die Z 4:
»4. Aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften. Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.«
c) In § 30a Abs. 3 lautet die Z 4:
»4. Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.«
d) In § 108c lautet der Abs. 7:
»(7) Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen. Anlässlich der Geltendmachung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorzulegen, in dem beurteilt wird, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.«
3. Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 38 lautet die Z 1:
»1. § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 16 auf Miet- und Pachtverhältnisse
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite