Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 127

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anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, sowie hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 17 auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. August 2012 erworben wird. Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu ver­stehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich be­gonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ist nicht anzuwen­den, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 des Gesundheits- und So­zialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, berechtigen.«

4. Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

In Z 1 lautet § 118a samt Überschrift:

»Forschungsbestätigung

§ 118a. § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungs­gesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.«

5. Art. 13 (Änderung des Pensionskassengesetzes) wird wie folgt geändert:

In § 48b Abs. 1 wird der Betrag »145 Euro« durch den Betrag »300 Euro« ersetzt.

Begründung

Zur Änderung des Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988):

So wie die agrarischen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren der Schaf­fung einer entsprechend günstigen agrarischen Grundstücksordnung dienen, dient das Baulandumlegungsverfahren im Bereich des Baulandes der Schaffung einer Grund­stücksordnung, die eine geordnete und Boden sparende Bebauung sowie eine zweck­mäßige Erschließung der betroffenen Gebiete ermöglicht. Aus diesem Grund sollen diese Verfahren hinsichtlich der ertragsteuerlichen Folgen den agrarischen Zusammen­legungs- und Flurbereinigungsverfahren gleichgestellt werden.

Zu Z 3 (§ 30a Abs. 3 Z 4 EStG 1988):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4 (§ 108c Abs. 7 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass anlässlich der Geltendmachung einer Forschungsprä­mie für eigenbetriebliche Forschung vom Antragsteller ein (kostenloses) Gutachten der FFG beizubringen ist, das die Qualität der Forschung beurteilt. Auf der Grundlage die­ses Gutachtens soll die Bearbeitung des Antrages beim Finanzamt vorgenommen werden. Liegt in Bezug auf ein Forschungsvorhaben, das einer Prämie zu Grunde ge­legt wird, bereits eine Forschungsbestätigung nach § 118a BAO vor, so bedarf es zur Glaubhaftmachung lediglich einer Erklärung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.

Zur Änderung des Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994:

 


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