len, eigene Kosten auf die öffentliche Hand umzuwälzen. In Bereichen, die vorwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert werden ist die de facto Verkürzung der zur Verfügung stehenden Projektmittel somit kontraproduktiv, weil es die Verwendung der Gelder für die vorgesehenen Zwecke verhindert und einzig eine Verlagerung von öffentlichen Geldern aus einer staatlichen Hand in die andere darstellt.
Die Ausnahmebestimmungen des §2b sollten daher um eine Ausnahme für gemeinnützige ArbeitgeberInnen ergänzt werden.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Kogler, Alois
Gradauer, Gerald Grosz zum Bericht des Budget-Ausschusses über die
Regierungsvorlage 1681 d.B. zu einem Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012
bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016
erlassen wird.
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird, 1681 d.B., wird wie folgt geändert:
1. Art. 3 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird – BFRG 2013 – 2016) wird wie folgt geändert:
In § 2 lautet die in der Tabelle angeführte Untergliederung 06:
Untergliederung |
Bezeichnung |
Jahr (Beträge in Millionen €) |
|||
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
||
06 |
Rechnungshof |
30,622 |
30,421 |
31,828 |
32,733 |
Begründung
Die österreichische Verfassungsrechtslage garantiert dem Rechnungshof jene personelle Ausstattung, die für die sach- und zeitgerechte Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten, insbesondere seiner Prüfaufgaben, erforderlich ist (Art. 122 Abs. 3 B-VG). Es handelt sich dabei um einen Verfassungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, im Personalplan die für die Gebarungskontrolle notwendigen Dienstposten vorzusehen, wobei sowohl die ausreichende Anzahl als auch die entsprechende Qualität gemeint sind (siehe Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle (2000), 49 Rz 24).
Zur Sicherstellung der Wahrnehmung der
verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Rechnungshof werden daher die
Obergrenzen für Auszahlungen der Jahre 2015
und 2016 um jeweils 1,50 Mill. EUR erhöht.
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