Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 186

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len, eigene Kosten auf die öffentliche Hand umzuwälzen. In Bereichen, die vorwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert werden ist die de facto Verkürzung der zur Verfügung stehenden Projektmittel somit kontraproduktiv, weil es die Verwendung der Gelder für die vorgesehenen Zwecke verhindert und einzig eine Verlagerung von öffentlichen Geldern aus einer staatlichen Hand in die andere darstellt.

Die Ausnahmebestimmungen des §2b sollten daher um eine Ausnahme für gemein­nützige ArbeitgeberInnen ergänzt werden.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Werner Kogler, Alois Gradauer, Gerald Grosz zum Bericht des Bud­get-Ausschusses über die Regierungsvorlage 1681 d.B. zu einem Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012
bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlas­sen wird.

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzge­setz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird, 1681 d.B., wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlas­sen wird – BFRG 2013 – 2016) wird wie folgt geändert:

In § 2 lautet die in der Tabelle angeführte Untergliederung 06:

Untergliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2013

2014

2015

2016

06

Rechnungshof

30,622

30,421

31,828

32,733

Begründung

Die österreichische Verfassungsrechtslage garantiert dem Rechnungshof jene perso­nelle Ausstattung, die für die sach- und zeitgerechte Wahrnehmung seiner Zuständig­keiten, insbesondere seiner Prüfaufgaben, erforderlich ist (Art. 122 Abs. 3 B-VG). Es handelt sich dabei um einen Verfassungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, im Per­sonalplan die für die Gebarungskontrolle notwendigen Dienstposten vorzusehen, wobei sowohl die ausreichende Anzahl als auch die entsprechende Qualität gemeint sind (siehe Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle (2000), 49 Rz 24).

Zur Sicherstellung der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Rechnungshof werden daher die Obergrenzen für Auszahlungen der Jahre 2015
und 2016 um jeweils 1,50 Mill. EUR erhöht.

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