Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 68

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7. In Art 2 Z.17. wird in § 23 Abs. 3 die Wortfolge "allgemein bildenden höheren Schule" durch die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schule" ersetzt.

8. In Art 2 Z.25. wird in § 29 Abs. 1 beide Male die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schulen" ersetzt.

9. In Art 2 Z.27. wird in der Überschrift des § 30b die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schulen" sowie in § 30b Abs. 2 die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schule" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schule" ersetzt.

10. In Art 2 Z.33. wird in § 59 Abs. 2. Ziffer 2 die Wortfolge "allgemein bildenden höheren Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schulen" ersetzt.

Begründung

In der Regierungsvorlage wird die Schulartbezeichnung für allgemeinbildende höhere Schule durchgehend falsch geschrieben. Der Antrag dient der Richtigstellung der Schreib­weise entsprechend dem Schulorganisationsgesetz. Weiters wird ein Recht­schreibfehler korrigiert.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Unterrichtsausschusses 1683 d.B. über die Regierungsvorlage 1631 d.B. über ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schul­zeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungs­doku­mentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunter­richts­gesetz geändert werden (1631 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisations­gesetz, das Schulunterrichtsgesetz und weitere geändert werden (1631 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Unterrichtsausschusses ( 1683 d.B.) wird wie folgt geän­dert:

In Artikel 1 Z.23 lautet § 40 Abs. 2a Ziffer 1 erster Satz:

„Nach erfolgreichem Abschluss der 1. und 2. Klasse, sofern das Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache kein „Nicht genü­gend“ aufweist.“

Begründung

Grundsätzlich ist in der Neuen Mittelschule das Bildungsziel der vertieften Allgemein­bildung anzustreben. In den ersten beiden Schulstufen der Neuen Mittelschule wird der Unterricht nicht in grundlegende und vertiefte Allgemeinbildung differenziert. Daher


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