7. In Art 2 Z.17. wird in § 23 Abs. 3 die Wortfolge "allgemein bildenden höheren Schule" durch die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schule" ersetzt.
8. In Art 2 Z.25. wird in § 29 Abs. 1 beide Male die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schulen" ersetzt.
9. In Art 2 Z.27. wird in der Überschrift des § 30b die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schulen" sowie in § 30b Abs. 2 die Wortfolge "allgemein bildende höhere Schule" durch die Wortfolge "allgemeinbildende höhere Schule" ersetzt.
10. In Art 2 Z.33. wird in § 59 Abs. 2. Ziffer 2 die Wortfolge "allgemein bildenden höheren Schulen" durch die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schulen" ersetzt.
Begründung
In der Regierungsvorlage wird die Schulartbezeichnung für allgemeinbildende höhere Schule durchgehend falsch geschrieben. Der Antrag dient der Richtigstellung der Schreibweise entsprechend dem Schulorganisationsgesetz. Weiters wird ein Rechtschreibfehler korrigiert.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Unterrichtsausschusses 1683 d.B. über die Regierungsvorlage 1631 d.B. über ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden (1631 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und weitere geändert werden (1631 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Unterrichtsausschusses ( 1683 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Z.23 lautet § 40 Abs. 2a Ziffer 1 erster Satz:
„Nach erfolgreichem Abschluss der 1. und 2. Klasse, sofern das Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache kein „Nicht genügend“ aufweist.“
Begründung
Grundsätzlich ist in der Neuen Mittelschule das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung anzustreben. In den ersten beiden Schulstufen der Neuen Mittelschule wird der Unterricht nicht in grundlegende und vertiefte Allgemeinbildung differenziert. Daher
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite