Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Glaser. 4 Minuten Redezeit sind eingestellt. Ich mache darauf aufmerksam, dass wir nur vier Redner zu diesem Tagesordnungspunkt haben. – Bitte.
14.38
Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Eines zieht sich als großer Schwerpunkt durch alle heutigen Justizvorlagen, und zwar geht es eigentlich primär um die Anpassung der jeweiligen Materien an den aktuellen Stand der Informationstechniken. Im Sinne von Verwaltungsvereinfachung und Bürgerservice ist das durchaus notwendig und richtig.
Es trifft natürlich auch auf diese beiden Materien, die wir jetzt behandeln, zu, wobei es zusätzliche Änderungen gibt. Zum Beispiel werden in der Grundbuchsnovelle nähere Regelungen, klarere Regelungen eingeführt zur Rangordnungserstellung, zum Liegenschaftsteilungsgesetz und auch zum Baurechtsgesetz.
Im Gerichtsorganisationsgesetz geht es unter anderem um präventive Sicherheitsmaßnahmen, das heißt, es sollen Vorfälle, die die Sicherheit von Organen der Gerichtsbarkeit betreffen, elektronisch so verarbeitet werden, dass man daraus Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen für den Umgang mit derartigen Bedrohungen gewinnen kann. Es wird mein Nachredner dazu auch noch einen Abänderungsantrag einbringen, der das noch näher spezifiziert.
Wichtig ist auch, dass der elektronische Nachrichtenverkehr neue und zusätzliche Regelungen erfährt. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass zum Beispiel alle relevanten Partner zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden.
Ich darf, meine sehr geschätzte Damen und Herren, einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Donnerbauer und Dr. Jarolim einbringen, wo es primär um Terminanpassungen geht.
Der Antrag lautet wie folgt:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird (1676 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird (1676 der Beilagen), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Der bisherige § 89c Abs. 6 GOG erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. “
2. Der mit Z 5 angefügte § 98 Abs. 5 GOG lautet:
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten in Kraft:
1. § 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 und 2, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;
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