Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 119

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2. § 89c Abs. 7 mit 1. Mai 2012, wobei § 89c Abs. 7 mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;

3. § 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;

4. § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“

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Ich darf Sie um Annahme dieses Gesetzesvorhabens bitten. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

14.41


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, und Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisations­gesetz geändert wird (1676 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisations­gesetz geändert wird (1676 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Der bisherige § 89c Abs. 6 GOG erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. “

2. Der mit Z 5 angefügte § 98 Abs. 5 GOG lautet:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten in Kraft:

1. § 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 und 2, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;

2. § 89c Abs. 7 mit 1. Mai 2012, wobei § 89c Abs. 7 mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;

3. § 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;

4. § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“

Begründung

Die Anpassung dient der Klarstellung und ermöglicht in Teilbereichen allenfalls erforderliche technische Adaptierungen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Pendl. 2 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


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