Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 138

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und ausreichend unterstützt. Er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1677 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1700 d. B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (1677 d.B.) , in der Fassung des Ausschussberichtes (1700 d. B.), wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 3 Z 3 wird in § 112 Abs 2 dritter Satz das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

Begründung

In § 112 Abs. 2 soll ein Redaktionsversehen (falscher Verweis auf den letzten Satz des Abs. 1) bereinigt werden.

*****

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Jarolim, den ich jetzt nicht sehe (die Abgeordneten Dr. Cap und Amon stehen vor dem Sitzplatz des Abg. Dr. Jarolim, sodass dieser nicht zu sehen ist – Abg. Grosz: Der hat sich versteckt!), ist nun zu Wort gemeldet. – Bitte. (Weitere Zwischenrufe beim BZÖ.)

 


15.37.02

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Gibt es sonst noch irgendwelche Zwischenrufe, Herr Grosz? Mein Gott, was soll man dazu sagen?! – Ich glaube, am gescheitesten ist eh, nichts.

Meine Damen und Herren, eigentlich möchte ich mich bedanken dafür, dass wir doch noch eine Änderung des § 112 zustande gebracht haben. Kollege Ikrath hat – abseits von seiner Auffassung, was intim ist und was nicht – der Staatsanwaltschaft ein sehr schlechtes Zeugnis ausgestellt, insbesondere der Wiener Staatsanwaltschaft, wobei ich nicht genau weiß, wer damit gemeint ist, ob die Oberstaatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft, und warum. Er hat darüber hinaus den mir etwas obskur erscheinenden Gedanken geäußert, ob nicht der Untersuchungsrichter der Weisheit letzter Schluss ist und war.

Ich glaube, dass man grundsätzlich davon ausgehen muss, dass immer bekannt war, als wir die Strafprozessordnungs-Novelle umgesetzt haben, dass das nur dann geht, wenn eine entsprechende personelle Ausstattung in den staatsanwaltschaftlichen Behör­den stattfindet. Diese Diskussion fand schon unter Minister Böhmdorfer statt, der uns hier mehr oder weniger erklärt hat, er werde Rechtspraktikanten, Hilfskräfte mehr oder weniger, aufstellen, die dann diese staatsanwaltschaftlichen Agenden durch­führen sollen. Wir wussten damals schon, dass das ein Problem ist. Ich kann nur


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