Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 137

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dieser Novelle der Austausch von Strafregisterauskünften war und im gleichen Ausmaß die Verschwiegenheitspflicht aushebelt, die eigentlich Grundrechte schützen muss, dann muss ich sagen, die Geisteshaltung, die in dem Ministerium vorherrscht, ist falsch. Das sieht man auch daran, dass man versucht, ausschließlich über Strafrecht Gesellschaftspolitik zu machen. Das ist nicht mehr notwendig. (Beifall des Abg. Dr. Fichtenbauer.) Wir haben so viel geregelt im Strafrecht, dass es nicht mehr not­wendig ist, auch noch Verschärfungsbestimmungen festzulegen.

Es gibt dieses Wahlrecht nicht, das da immer behauptet wird, deshalb war auch die Vorgangsweise insbesondere jenen Berufsgruppen gegenüber falsch, die über eine Berufsverschwiegenheit verfügen. Erst nach dem Begutachtungsverfahren hat man eine Abänderung vorgebracht. Diese Vorgangsweise halte ich erstens für falsch, zweitens muss man sich endlich abgewöhnen, ausschließlich über Strafrecht Gesellschaftspolitik zu machen. (Beifall bei der SPÖ.)

15.34


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Franz. – Bitte.

 


15.34.43

Abgeordnete Anna Franz (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Geschätzte Damen und Herren im Hohen Haus! Ich möchte auch auf die Strafregister­novelle eingehen, bei der es darum geht, dass die Abfragemöglichkeit durch die Jugendwohlfahrt verbessert werden soll. In Vorarlberg hat sich im Zuge der Aufar­beitung des Falles Cain eine Expertenkommission unter der Leitung von unserem Landesamtsdirektor eingefunden, die festgestellt hat, dass dieser Datenabgleich rasch und unbürokratisch zu erfolgen hat und dass dafür gesetzliche Grundlagen geschaffen werden müssen.

Das vorliegende Gesetz bietet nun wirksameren Schutz für Kinder, für Jugendliche, bessere Abfragemöglichkeiten für die Jugendwohlfahrtsträger, doch der direkte Zugriff aufs Strafregister bleibt verwehrt, das hat sich Vorarlberg gewünscht beziehungsweise gefordert. Das ist zwar verfassungsrechtlich nicht möglich, allerdings kann eine bes­sere und unbürokratischere Abfragemöglichkeit landesgesetzlich geregelt werden. Es ist notwendig, dass wir Lehren aus so tragischen Fällen wie dem Fall Cain ziehen.

Ich bringe noch einen Antrag, in dem es um ein Redaktionsversehen geht, ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 3 Z 3 wird in § 112 Abs. 2 dritter Satz das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.

*****

(Beifall bei der ÖVP.)

15.36

 


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