Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 146

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... (Abg. Dr. Bartenstein: Na Wasserstoff hoffentlich nicht!) – Wasserstoff. (Abg. Dr. Bartenstein: Wasserstoff?) Wasserstoff, ja. Das ist ein neues Verfahren der Firma Griesser. – Das wird äußerst positive Effekte auch für unsere Bilanz und den Fein­staub­haushalt in der Stadt haben.

Wenn wir heute dieses Energieausweis-Vorlage-Gesetz beschließen, so deshalb, weil eine EU-Richtlinie umgesetzt werden muss. Selbst wenn wir es begrüßen, dass dadurch das Bewusstsein, was den Energieverbrauch anbelangt, weiter geschärft wird, so bleibt es trotzdem ein Wermutstropfen, dass die dadurch entstehenden Kosten und der Mehraufwand in der Verwaltung für die österreichischen Kommunen beträchtlich ausfallen werden und die ohnehin knappen Gemeindekassen wahrscheinlich weiter belasten werden. (Beifall bei der SPÖ.)

16.05


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es hat sich nun Frau Bundesministerin Dr. Karl zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


16.05.13

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hohes Haus! Wir setzen mit dieser Vorlage eine Richtlinie der Europäischen Union, nämlich die sogenannte Gebäuderichtlinie 2010, um. Ziel dieser Richtlinie ist es, vor allem den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu senken und durch einen verstärkten Einsatz von erneuerbarer Energie die Energieabhängigkeit der Europäischen Union und die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.

Die bestehenden Instrumentarien sollen verfeinert und ausgeweitet werden, und das Regulativ soll einfach effektiver ausgestaltet werden. Die Regeln über die Erstellung, die Vorlage und den Aushang des Energieausweises sind ja im Wesentlichen gleich geblieben, sind aber im Einzelnen dann doch modifiziert und verbessert worden. Im Vergleich zum geltenden Recht enthält der Entwurf als eine der wichtigsten Neue­rungen eine spezielle Informationspflicht bei der Schaltung von Immobilieninseraten in Zeitungen oder in elektronischen Medien, wobei zwei wichtige Energiekennwerte anzugeben sind, nämlich der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienzfaktor.

Die Bestimmungen über die Ausnahmen von den Pflichten des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes für bestimmte Gebäudekategorien sollen nun ohne Verweis auf die Länderregelungen bundesweit einheitlich getroffen werden. Als Rechtsfolgen der Ausweis-Vorlage sind eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder Bestandgebers sowie eine unmittelbare Haftung des Ausweiserstellers gegenüber dem Käufer oder Bestandnehmer für die Richtigkeit des Energieausweises vorgesehen. Bei der Beurtei­lung dieser Richtigkeit sind allerdings Bandbreiten zu berücksichtigen, die aus tech­nischen Gründen bei der Ermittlung der Energiekennzahlen ganz einfach unvermeid­lich sind.

Bei einer unterlassenen Aushändigung des Energieausweises nach Vertragsabschluss kann der Käufer oder der Bestandnehmer nach ergebnisloser Aufforderung entweder die Aushändigung des Ausweises gerichtlich fordern oder selbst einen Energieausweis einholen und die angemessenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt erhalten.

Um der Immobilienwirtschaft auch ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Neurege­lungen einzustellen, wird der von der Richtlinie eingeräumte Zeithorizont für die Umsetzung weitestgehend ausgeschöpft. Das heißt, als Datum des Inkrafttretens ist erst der 1. Dezember 2012 vorgesehen.

Ich ersuche Sie um breite Zustimmung zu diesem Vorschlag. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

16.08

 


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