Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll152. Sitzung / Seite 20

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

der Strafbehörden vorgegangen und darauf reagiert werden. In der medialen Bericht­erstattung ist aber das Bild in der jüngeren Vergangenheit etwas verschwommen. Da wurden im selben Ausmaß Dinge kriminalisiert, die nicht wirklich ein krimineller Verdacht waren, und offensichtlich korruptes Verhalten einfach hingenommen und nicht weiter dokumentiert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wie schon erwähnt: Das Finanzministerium hat bereits Zigtausende Seiten Akten übermittelt. Insgesamt 68 Anlieferungen hat es bisher zu den Beweisbeschlüssen gegeben. Sie, Hohes Haus, tragen die Verant­wortung dafür, aus den ungeheuren Datenmengen die Spreu vom Weizen zu trennen, die Wahrheit zu finden, Verantwortung zu zeigen und dann Empfehlungen abzugeben. Das bedarf sorgfältiger und gründlicher Arbeit. Soweit ich Sie dabei unterstützen kann, tue ich das selbstverständlich gerne, daher nun die Antworten auf die Fragen, die hier gestellt wurden.

Zu den Fragen 1, 3, 4 und 20:

Gemäß § 114 Bundesabgabenordnung haben die Abgabenbehörden „darauf zu achten, dass alle“ – alle – „Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgaben­ein­nahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden.“

Sobald die Abgabenbehörden von Tatbeständen Kenntnis erlangen, die eine Abgaben­verkürzung vermuten lassen, werden die für die Abgabenbemessung notwendigen Informationen gesammelt sowie weitere erforderliche Erhebungen durchgeführt. Ab­hängig vom Ergebnis der Erhebungen werden die jeweiligen abgaben- und finanzstraf­rechtlichen Maßnahmen durch die zuständigen Abgabenbehörden beziehungsweise Finanzstrafbehörden gesetzt.

Dort greift auch nicht der Personalabbau, dort haben wir das Personal zusätzlich aufgestockt, wie beispielsweise bei der Finanzpolizei.

Zu den Fragen 2 und 5 bis 13:

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung besteht im Zusammenhang mit der Durch­führung von Abgabenverfahren und/oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung – die Verpflichtung! – zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es ist mir daher rechtlich nicht möglich, Ihnen Details aus den Akten bekanntzugeben. Die Frau Präsidentin des Hohen Hauses hat am Beginn der Sitzung eigens darauf hingewiesen.

Die Rechtslage ist derart, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus den konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren der in der konkreten Anfrage genannten Personen oder Unternehmen bekanntgegeben werden dürfen.

Zur Frage 14:

Vom Bundesministerium für Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG in der Hauptversammlung wahrgenommen.

Gemäß § 11 Abs. 2 ÖIAG-Gesetz ist die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖIAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ausgeschlossen. Die ÖIAG ist an der Telekom Austria mit 28,42 Prozent beteiligt. Die verbleibenden 71,58 Prozent befinden sich im Streubesitz. Die Rechte dieser Aktionäre sowie die Rechte der ÖIAG als Aktionär sind in der Hauptversammlung wahrzunehmen.

Aufgrund der dargestellten Gesetzeslage hat das Bundesministerium für Finanzen keine Möglichkeit, Maßnahmen zur Aufklärung seinerzeitiger Malversationen im Bereich der Telekom Austria AG zu setzen beziehungsweise der ÖIAG diesbezügliche


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite