1. § 58 Abs. 2b lautet:
‚(2b) Die Behörde hat die erhobenen Daten zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert und der Mängel, die festgestellt wurden, dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Berichte für das Bundesland zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr der Bundesanstalt für Verkehr zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat und zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.‘
2. § 131 Abs. 4 entfällt.“
Begründung
Der Gegenstand der Regierungsvorlage, das Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, das mit 1.1.2006 in Kraft getreten ist, regelt die unabhängige Untersuchung von Vorfällen in den Verkehrsbereichen Schiene, Seilbahnen, Schifffahrt und Zivilluftfahrt.
Im Artikel 2 dieser Regierungsvorlage (1727 d.B.) wird wegen der thematischen Zusammengehörigkeit mit einer Änderung des KFG der KFG-Tätigkeitsbericht der BAV gemäß § 131 Abs. 4 KFG gestrichen.
Dieser KFG-Bericht wurde 1967 eingeführt und war als BMVIT-interner Rechenschaftsbericht der Dienststellenleitung BAV gegenüber der Ressortleitung gedacht. Dieser BMVIT-interne Berichtsweg ist in der Zwischenzeit überholt und wurde durch neue Controlling - Maßnahmen ersetzt.
Gemäß § 19 der Regierungsvorlage wird der Nationalrat auch zukünftig mit einem umfassenden jährlichen Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes informiert werden, weshalb für diesen Bereich kein Informationsverlust entsteht.
Um dies auf gesetzlicher Ebene auch für den Bereich der technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 KFG 1967 sicherzustellen, wird eine Ergänzung im § 58 Abs. 2b KFG, wo die Bestimmungen zum Berichtswesen über technische Unterwegskontrollen enthalten sind, zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat vorgenommen.
*****
Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Ich schließe die Debatte.
Da ein kurzfristig eingebrachter Abänderungsantrag vorliegt und eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht ausreicht, verlege ich die Abstimmung bis nach der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 6.
Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1728 d.B.): Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten (Flughafenentgeltegesetz – FEG) (1745 d.B.)
Präsident Fritz Neugebauer: Wir gelangen zum 6. Punkt der Tagesordnung.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Deimek. – Bitte.
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