Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll153. Sitzung / Seite 93

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

„Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 116/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 2b lautet:

‚(2b) Die Behörde hat die erhobenen Daten zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahr­zeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert und der Mängel, die festgestellt wurden, dem Lan­deshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Berichte für das Bundesland zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und 28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr der Bundesanstalt für Verkehr zur jährlichen Berichterstattung an den Nationalrat und zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.‘

2. § 131 Abs. 4 entfällt.“

*****

Damit würde eine Gleichstellung aller Verkehrsträger bei diesem Thema erfolgen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Bartenstein. – Abg. Dr. Jarolim: So stelle ich mir eine Rede vor!)

12.46


Präsident Fritz Neugebauer: Dieser Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unfall­unter­suchungs­gesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrts­gesetz geändert werden (1727 d.B., AB 1744 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unfall­unter­suchungs­gesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrts­gesetz geändert werden (1727 d.B., AB 1744 d.B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967) hat zu lauten:

„Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 116/2010, wird wie folgt geändert:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite