vorgezogen. Um das zu ändern, sollen Förderungen und öffentliche Aufträge nur mehr an solche private oder öffentliche Unternehmen vergeben werden, die nachweislich dafür sorgen, dass Frauen in allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.
Dafür sind entsprechende Pläne und Etappenziele vorzulegen, deren Eignung vor Erteilung des Auftrages oder der Förderung geprüft wird. Förderungen und öffentliche Aufträge sind demnach zu vergeben, wenn entweder bereits Geschlechterparität herrscht oder wenn zumindest geprüfte Pläne und Etappenziele vorliegen, die diese Parität anstreben.
Zu 2.:
Studien zeigen, dass gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit noch immer eine Illusion ist. Insbesondere werden Tätigkeiten, die als "typische" Frauenberufe gelten, niedriger bewertet, als typische Männerberufe. Das führt dazu, dass es traditionell in den Branchen mit überwiegend weiblichen Beschäftigten sehr niedrige Kollektivverträge gibt. Ein Mindesteinkommen von 1.420 Euro brutto würde dazu beitragen, die Kluft zwischen Frauen- und Männerlöhnen zu verringern. Um häufige gesetzliche Anpassungen zu vermeiden, soll dieser Mindestlohn entsprechend dem Lebenskostenindex jährlich angepasst werden.
Zu 3.:
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigungen werden vor allem von Frauen ausgeübt. Derzeit gibt es bis zur Regelarbeitszeit einen Mehrstundenzuschlag, der geringer ist als der Überstundenzuschlag ; das ist entsprechend der sozial- und arbeitsrechtlichen Gleichstellung mit voller Erwerbstätigkeit zu ändern. Wer über die vertraglich vereinbarten Stunden Mehrstunden leistet, ist zuzüglich aller Zuschläge zu entlohnen. Geringfügig Beschäftigte sind bloß unfallversichert. Die sozial- und arbeitsrechtliche Gleichstellung bewirkt die volle Einbeziehung dieser ArbeitnehmerInnen in das Sozialversicherungssystem.
Zu 4.:
Das Individualbesteuerungssystem ist eine der Säulen eines selbstbestimmten Lebens von Frauen. Keine Steuerleistung darf nach dem Familieneinkommen berechnet werden. Sie hat ausschließlich an der Leistung der Person anzuknüpfen. Zurzeit ist dieses Prinzip an zwei Stellen wesentlich durchbrochen: Ab einer gewissen Einkommenshöhe des Partners wird keine Notstandshilfe bezahlt. Die Ausgleichszulage zur Pension wird ebenfalls nach dem gemeinsamen Einkommen der Partner berechnet. Beides ist zu ändern, so dass auch Notstandshilfe und Ausgleichszulage ausschließlich an das Einkommen der entsprechenden Person gebunden sind. Ein steuerfreies Existenzminimum für Hausfrauen und Kinder oder ein Familiensplitting im Steuerrecht widersprechen hingegen dem Prinzip der Individualbesteuerung.
Zu 5.:
Niemand soll sich auf mangelnde Qualifikation von Frauen ausreden können. Entsprechende Qualifikationsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber und von der Verwaltung zu schaffen und zu fördern. Das betrifft Programme zur Berufsausbildung junger Frauen ebenso, wie die ständige Weiterbildung und Schulungsoffensiven für arbeitslose Frauen oder Wiedereinsteigerinnen. Um einen entsprechenden Nachweis zu haben, müssen entsprechende Daten erhoben werden. Diese Statistiken haben sich sowohl auf den Bereich Beruf (zB Bezahlung, Karrieren, Berufszufriedenheit, Berufswünsche, Vereinbarkeit von Beruf und Kindern) als auch auf den
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