Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll153. Sitzung / Seite 271

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vorgezogen. Um das zu ändern, sollen Förderungen und öffentliche Aufträge nur mehr an solche  private  oder  öffentliche  Unternehmen  vergeben  werden,  die  nach­weislich  dafür  sorgen,  dass Frauen  in  allen  hierarchischen  Ebenen  entsprechend  ihrem  Anteil  an  der  Bevölkerung  vertreten  sind.

Dafür  sind  entsprechende  Pläne  und  Etappenziele  vorzulegen,  deren  Eignung  vor  Erteilung  des Auftrages  oder  der  Förderung  geprüft  wird.  Förderungen  und  öffentliche  Aufträge  sind  demnach  zu vergeben, wenn entweder bereits Geschlech­terparität herrscht oder wenn zumindest geprüfte Pläne und Etappenziele vorliegen, die diese Parität anstreben.

Zu 2.:

Studien zeigen, dass gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit noch immer eine Illusion ist.  Insbesondere  werden  Tätigkeiten,  die  als  "typische"  Frauenberufe  gelten,  niedri­ger  bewertet,  als typische Männerberufe. Das führt dazu, dass es traditionell in den Branchen mit überwiegend weiblichen Beschäftigten sehr niedrige Kollektivverträge gibt. Ein Mindesteinkommen von 1.420 Euro brutto würde dazu beitragen, die Kluft zwischen Frauen- und Männerlöhnen zu verringern. Um häufige gesetzliche Anpassungen  zu  vermeiden,  soll  dieser  Mindestlohn  entsprechend dem Lebens­kosten­index jährlich angepasst werden.

Zu 3.:

Teilzeitarbeit  und  geringfügige  Beschäftigungen  werden  vor  allem  von  Frauen  ausgeübt.  Derzeit gibt  es  bis  zur  Regelarbeitszeit  einen Mehrstundenzuschlag, der geringer ist als der Überstundenzuschlag ;  das  ist  entsprechend  der  sozial-  und arbeitsrechtlichen  Gleichstellung  mit  voller  Erwerbstätigkeit  zu  ändern.  Wer  über  die  vertraglich vereinbarten Stunden Mehrstunden leistet, ist zuzüglich aller Zuschläge zu entlohnen. Geringfügig  Beschäftigte  sind  bloß  unfallversichert.  Die  sozial-  und  arbeitsrechtliche  Gleichstellung bewirkt die volle Einbeziehung dieser Arbeitneh­merInnen in das Sozialversicherungssystem.

Zu 4.:

Das Individualbesteuerungssystem ist eine der Säulen eines selbstbestimmten Lebens von Frauen. Keine Steuerleistung darf nach dem Familieneinkommen berechnet werden. Sie hat ausschließlich an der Leistung der Person anzuknüpfen. Zurzeit ist dieses Prinzip an zwei Stellen wesentlich durchbrochen: Ab einer gewissen Ein­kommenshöhe des Partners wird keine Notstandshilfe bezahlt. Die Ausgleichs­zulage zur Pension wird ebenfalls nach dem gemeinsamen Einkommen der Partner berechnet. Beides ist zu  ändern,  so  dass  auch  Notstandshilfe  und  Ausgleichs­zulage  ausschließlich  an  das  Einkommen  der entsprechenden  Person  gebunden  sind.  Ein  steuerfreies  Existenzminimum  für  Hausfrauen  und  Kinder oder  ein  Familiensplitting  im  Steuerrecht  widersprechen  hingegen  dem  Prinzip  der  Indivi­dual­besteuerung.

Zu 5.:

Niemand  soll  sich  auf  mangelnde  Qualifikation  von  Frauen  ausreden  können.  Ent­sprechende Qualifikationsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber und von der Verwaltung zu schaffen und zu fördern. Das betrifft Programme zur Berufsausbildung junger Frauen ebenso, wie die ständige Weiterbildung und Schulungsoffensiven  für  arbeitslose  Frauen  oder  Wiedereinsteigerinnen.  Um  einen  entsprechenden Nach­weis zu haben, müssen entsprechende Daten erhoben werden. Diese Statistiken haben sich sowohl auf  den  Bereich  Beruf  (zB  Bezahlung,  Karrieren,  Berufs­zufriedenheit,  Berufswünsche,  Vereinbarkeit von Beruf und Kindern) als auch auf den


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