Bereich Bildung (Höhe der staatlichen Mittel für Frauenaus- und --weiterbildung, Schulungsoffensiven, Bildungswünsche, Bildungstrends usw.) zu beziehen und sind einmal im Jahr zu veröffentlichen. Da es um die Entwicklung hin zu einer tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern geht, sind auch die entsprechenden Vergleichszahlen der Vorjahre und entsprechende Vergleichszahlen der Männer zu veröffentlichen.
Zu 6.:
Kinder können im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht ausschließlich Sache der Mutter sein. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kinder und Beruf für Mütter und Väter vereinbar sein müssen. Deshalb besteht das Recht auf eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Kinderbetreuungsplätzen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass es diese notwendigen Plätze für Kinder jeden Alters auch ganztags gibt. Tagesmütter und -väter sind als gutes Zusatzangebot zu staatlichen Einrichtungen zu verstehen, sie müssen aber entsprechend ausgebildet sein und selbstverständlich wie alle anderen Erwerbstätigen auch voll arbeits- und sozialrechtlich abgesichert werden. Kinderbetreuung durch Tagesmütter und -väter ist als Beruf zu verstehen und keineswegs als ,,natürliche" Berufung.
Zu 7.:
LebenspartnerInnen haben gemeinsam einen längeren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als AlleinerzieherInnen. Diese Diskriminierung der AlleinerzieherInnen ist zu beseitigen.
Zu 8.:
Um Kinder und Beruf besser vereinbaren zu können, ist ein gesetzlich garantiertes Recht auf Teilzeitarbeit für alle Väter und Mütter bis zum Schuleintritt ihres Kindes einzuführen. Danach haben sie den Anspruch, wieder auf einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Es ist darauf zu achten, dass die Anmeldefristen für Teilzeit und Rückkehr in die Vollzeitarbeit im Interesse der Eltern gestaltet werden.
Zu 9.:
Derzeit werden viele Frauen während ihrer vierwöchigen Behaltefrist nach der Karenzzeit gekündigt. Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen würde verhindern, dass Unternehmer auf Kosten der Frauen mit kleinen Kindern Arbeitskräfte abbauen. Außerdem ist wohl erst nach dieser Zeit objektiv festzustellen, ob eine Frau/ein Mann den Anforderungen ihrer/seiner früheren Arbeitsstelle noch gewachsen ist.
Zu 10.:
13 Prozent der Frauen im Pensionsalter haben keine eigene Pension. Wichtiger Teil der Selbstbestimmung von Frauen ist es, auch im Alter über eigenes Einkommen zu verfügen. Deshalb ist für Frauen und Männer eine Grundpension zu sichern, die nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Das Existenzminimum berechnet sich nach jener Pensionshöhe, ab der keine Ausgleichszulage mehr bezahlt wird. Um diese Grundpension zu finanzieren, soll der erwerbstätige Lebenspartner für den nichterwerbstätigen Lebenspartner Pensionsbeiträge einzahlen. Für alleinlebende Menschen ohne ausreichende Versicherungszeiten muss der Staat einspringen. Gleiches gilt in finanziellen Notsituationen von Familien bis zum Schuleintritt des jüngsten
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