Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll153. Sitzung / Seite 272

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Bereich Bildung (Höhe der staatlichen Mittel für Frauenaus- und --weiterbildung, Schulungsoffensiven, Bildungswünsche, Bildungstrends usw.) zu beziehen und sind  einmal  im  Jahr  zu  veröffentlichen.  Da  es  um  die  Entwicklung  hin  zu  einer  tat­säch­lichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern geht, sind auch die entsprechenden Vergleichszahlen der Vorjahre und entsprechende Vergleichszahlen der Männer zu veröffentlichen.

Zu 6.:

Kinder können im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht ausschließlich Sache der Mutter sein. Es ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  dass  Kinder  und  Beruf  für  Mütter  und  Väter  vereinbar  sein  müssen. Deshalb  besteht  das  Recht  auf  eine  aus­reichende  Anzahl  von  qualifizierten  Kinderbetreuungsplätzen. Insbesondere  ist  dar­auf  zu  achten,  dass  es  diese  notwendigen  Plätze  für  Kinder  jeden  Alters  auch ganztags  gibt.  Tagesmütter  und  -väter  sind  als  gutes  Zusatzangebot  zu  staat­lichen  Einrichtungen  zu verstehen,  sie  müssen  aber  entsprechend  ausgebildet  sein  und  selbstverständlich  wie  alle  anderen Erwerbstätigen  auch  voll  arbeits-  und  sozialrechtlich  abgesichert  werden.  Kinderbetreuung  durch Tagesmütter und -väter ist als Beruf zu verstehen und keineswegs als ,,natürliche" Berufung.

Zu 7.:

LebenspartnerInnen haben gemeinsam einen längeren Anspruch auf Kinder­betreuungsgeld als AlleinerzieherInnen.  Diese  Diskriminierung  der  Alleiner­zieherIn­nen  ist  zu beseitigen.

Zu 8.:

Um  Kinder  und  Beruf  besser  vereinbaren  zu  können,  ist  ein  gesetzlich  garan­tiertes  Recht  auf Teilzeitarbeit für alle Väter und Mütter bis zum Schuleintritt ihres Kindes einzuführen. Danach haben sie den Anspruch,  wieder  auf  einen  ent­sprechenden  Vollzeitarbeitsplatz  zurückzukehren.  Es  ist  darauf  zu achten, dass die Anmeldefristen für Teilzeit und Rückkehr in die Vollzeitarbeit im Interesse der Eltern gestaltet werden.

Zu 9.:

Derzeit  werden  viele  Frauen  während  ihrer  vierwöchigen  Behaltefrist  nach  der  Karenzzeit gekündigt. Die  Ausdehnung  der  Behaltefrist  auf  26 Wochen würde verhindern, dass Unternehmer auf Kosten der Frauen mit kleinen Kindern Arbeitskräfte abbauen. Außerdem ist wohl erst nach dieser Zeit objektiv  festzustellen,  ob  eine  Frau/ein  Mann  den  Anforderungen  ihrer/seiner  früheren  Arbeitsstelle noch gewach­sen ist.

Zu 10.:

13 Prozent der Frauen im Pensionsalter haben keine eigene Pension. Wichtiger Teil der Selbstbestimmung von Frauen ist es, auch im Alter über eigenes Einkommen zu verfügen. Deshalb ist für Frauen und Männer eine Grundpension zu sichern, die nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Das  Existenzminimum  berechnet  sich  nach  jener  Pensionshöhe,  ab  der  keine  Ausgleichszulage  mehr bezahlt  wird.  Um  diese  Grundpension  zu  finanzieren,  soll  der  erwerbstätige  Lebenspartner  für  den nicht­erwerbstätigen  Lebenspartner  Pensionsbeiträge  einzahlen.  Für  alleinlebende  Men­schen  ohne ausreichende Versicherungszeiten muss der Staat einspringen. Gleiches gilt in finanziellen Notsituationen von Familien bis zum Schuleintritt des jüngsten


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