Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll153. Sitzung / Seite 273

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Kindes. Zeiten der Kindererziehung und der Pflegearbeit wirken  überdies  pensions­erhöhend.  Dadurch  soll  erreicht  werden,  dass Menschen, die wegen Betreuungs­auf­gaben keiner Erwerbsarbeit nachgegangen sind, mehr Pension bekommen, als Menschen, die  ohne  solche  Betreuungsaufgaben  keine  Erwerbsarbeit  ausüben.  Erwerbstätig  im  obigen  Sinn  sind auch alle, die arbeitslos gemeldet sind und sich daher um Erwerbsarbeit bemühen.

Zu 11.:

Das Penionsantrittsalter der Frauen wird bis zum Jahr 2028 schrittweise an das Pensionsalter der Männer  herangeführt. Vorgezogene  Anhebungen  des  Pensions­antrittsalters  von  Frauen  wären  nur  für den  Fall  gesetzeskonform,  dass  bereits  nachweislich  in  allen  Bereichen  die  tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern gegeben ist.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, folgende elf Punkte des Frauenvolks-begehrens umzusetzen bzw. in die Wege zu leiten:

1. Unternehmen erhalten Förderung und öffentliche Aufträge nur, wenn sie dafür sorgen, dass Frauen auf allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.

2. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb ist ein Mindesteinkommen von 1.420 € brutto, das jährlich dem Lebenskostenindex angepasst wird, zu sichern.

3. Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits- und sozialrechtlich der vollen Erwerbstätigkeit gleichzustellen.

4. Keine Anrechnung des PartnerIneinkommens bei Notstandshilfe und Ausgleichs­zulage.

5. Die Gleichstellung der Frauen muss auch durch staatliche Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Die Bundesregierung hat geschlechtsspezifische Statistiken zu den Themen Beruf und Bildung zu erstellen und jährlich zu veröffentlichen.

6. Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher hat der Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger qualifizierter Betreuungs-einrichtungen für Kinder aller Altersstufen zu sorgen. Tagesmütter sind auszubilden und arbeits- und sozialrechtlich abzusichern.

7. Gleich lange Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes für AlleinerzieherInnen.

8.Gesetzlich garantierter Anspruch auf Teilzeitarbeit für alle Eltern bis zum Schuleintritt ihres Kindes mit Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit.

9. Ausdehnung der Behaltefrist am Arbeitsplatz nach der Karenzzeit auf 26 Wochen.

10. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Grundpension, die nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e Lebenspartner/in nicht erwerbstätig ist, hat


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