menden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat,“ eingefügt.
3. In Z 60 wird in Art. 135 Abs. 2 erster Satz nach dem Wort „Ausschuss“ die Wortfolge „ , der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat,“ eingefügt.
4. In Z 60 wird in Art. 135 Abs. 2 zweiter Satz nach dem Wort „Ausschuss“ die Wortfolge „ , der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat,“ eingefügt.
b) Art. 7 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) lautet:
„Artikel 7
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a. (Verfassungsbestimmung) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht.“
3. § 46 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) (Verfassungsbestimmung) § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 19 Abs. 7 letzter Satz sowie der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ und die Wortfolge „mit 1. Jänner 2014“ in § 40a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.““
c) Art. 9 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) wird wie folgt geändert:
1. Z 8 lautet:
„8. In § 38a Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ersetzt.“
2. Nach Z 9 werden folgende Z 10 bis 12 eingefügt:
„10. In § 41 Abs. 2 wird das Zitat „des Art. 132 B VG hat der Gerichtshof“ durch die Wortfolge „, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er“ ersetzt.
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