Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 98

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11. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben“ durch die Wortfolge „, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden“ ersetzt.

12. In § 42 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.““

3. Die bisherige Z 10 erhält die Ziffernbezeichnung „13.“.

4. Nach Z 10 (Z 13 neu) wird folgende Z 14 eingefügt:

„14. In § 45 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B VG)“.“

5. Die bisherige Z 11 erhält die Ziffernbezeichnung „15.“.

6. Nach Z 11 (Z 15 neu) wird folgende Z 16 eingefügt:

„16. In § 47 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „oder der Entscheidung in der Sache selbst;“ ersetzt.“

7. Die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnung „17.“ bis „19.“.

8. Nach Z 14 (Z 19 neu) wird folgende Z 20 eingefügt:

„20. In § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnis­beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden,“ durch die Wortfolge „Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst,“ ersetzt.“

9. Die bisherigen Z 15 bis 17 erhalten die Ziffernbezeichnung „21.“ bis „23.“.

10. In der bisherigen Z 17 (Z 23 neu) lautet Abs. 10:

„(10) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 33a, § 37 Abs. 1, § 38a Abs. 2, die Überschrift zu § 38b, § 38b Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 3a, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 2 erster Satz, § 54 Abs. 3 zweiter Satz, § 55 Abs. 2 Z 2, § 62 Abs. 2, § 76 Abs. 3 und 5 und § 80 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

d) Art. 10 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

2. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzes­ergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grund­lagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.“

2. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.

3. Die Z 4 bis 6 werden durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:

„5. § 66 Einleitung lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staats­verträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert


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