11. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben“ durch die Wortfolge „, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden“ ersetzt.
12. In § 42 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.““
3. Die bisherige Z 10 erhält die Ziffernbezeichnung „13.“.
4. Nach Z 10 (Z 13 neu) wird folgende Z 14 eingefügt:
„14. In § 45 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B VG)“.“
5. Die bisherige Z 11 erhält die Ziffernbezeichnung „15.“.
6. Nach Z 11 (Z 15 neu) wird folgende Z 16 eingefügt:
„16. In § 47 Abs. 2 Z 1 wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „oder der Entscheidung in der Sache selbst;“ ersetzt.“
7. Die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnung „17.“ bis „19.“.
8. Nach Z 14 (Z 19 neu) wird folgende Z 20 eingefügt:
„20. In § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden,“ durch die Wortfolge „Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst,“ ersetzt.“
9. Die bisherigen Z 15 bis 17 erhalten die Ziffernbezeichnung „21.“ bis „23.“.
10. In der bisherigen Z 17 (Z 23 neu) lautet Abs. 10:
„(10) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 33a, § 37 Abs. 1, § 38a Abs. 2, die Überschrift zu § 38b, § 38b Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 3a, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 2 erster Satz, § 54 Abs. 3 zweiter Satz, § 55 Abs. 2 Z 2, § 62 Abs. 2, § 76 Abs. 3 und 5 und § 80 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
d) Art. 10 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:
2. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.“
2. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
3. Die Z 4 bis 6 werden durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:
„5. § 66 Einleitung lautet:
„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert
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