werden, die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“
6. In § 86a Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ersetzt.
7. § 94 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 19a Abs. 1 erster Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften zu § 19a und § 94a außer Kraft.““
Begründung
Zu lit. a betreffend Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes), lit. b betreffend Artikel 7 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000), lit. c betreffend Artikel 9 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) und lit. d betreffend Artikel 10 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):
Zu lit. a (Art. 135 Abs. 1 und 2):
Durch diese Bestimmungen soll klargestellt werden, dass den in Art. 135 Abs. 1 und 2 genannten Ausschüssen jedenfalls der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise des Verwaltungsgerichtshofes anzugehören haben. Anzahl und Wahlmodus der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des RStDG.
Zu lit. b (§ 40a):
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf enthält mit § 40a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eine vorweggenommene Ausführungsbestimmung zu dem in Artikel 1 Z 60 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a. Nach dieser Bestimmung soll über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 künftig das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben. Diese Regelung soll als Verfassungsbestimmung erlassen werden und dadurch für den Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2014 erhöhte Bestandskraft erhalten. Im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die organisatorischen Vorkehrungen und Personalentscheidungen abgeschlossen sind sowie die bis dahin erfolgte einfachgesetzliche Ausgestaltung des UVP-Verfahrens diese Maßgabe abbilden muss, ist der Verfassungsrang dieser Bestimmung ab 1. Jänner 2014 nicht mehr erforderlich.
Zu lit. c (§ 38a Abs. 2) und lit. d (§ 12 Abs. 4 letzter Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2):
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf enthält ua. eine gegenüber der Regierungsvorlage geänderte Fassung des Art. 140a Einleitung und Z 1 B VG, in der die „Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ausdrücklich genannt werden. Diese Änderung erfordert korrespondierende Anpassungen in § 66 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – der Ausführungsbestimmung zu Art. 140a B VG – sowie in weiterer Folge in § 38a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und in § 12 Abs. 4 letzter Satz und § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
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