Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 99

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werden, die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“

6. In § 86a Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG geneh­migte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetz­ändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ersetzt.

7. § 94 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 19a Abs. 1 erster Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften zu § 19a und § 94a außer Kraft.““

Begründung

Zu lit. a betreffend Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes), lit. b betreffend Artikel 7 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000), lit. c betreffend Artikel 9 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985) und lit. d betreffend Artikel 10 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu lit. a (Art. 135 Abs. 1 und 2):

Durch diese Bestimmungen soll klargestellt werden, dass den in Art. 135 Abs. 1 und 2 genannten Ausschüssen jedenfalls der Präsident und der Vizepräsident des Verwal­tungsgerichtes beziehungsweise des Verwaltungsgerichtshofes anzugehören haben. Anzahl und Wahlmodus der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des RStDG.

Zu lit. b (§ 40a):

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf enthält mit § 40a des Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eine vorweggenommene Ausführungs­bestim­mung zu dem in Artikel 1 Z 60 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a. Nach dieser Bestimmung soll über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 künftig das Bundesverwaltungsgericht zu ent­schei­den haben. Diese Regelung soll als Verfassungsbestimmung erlassen werden und dadurch für den Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2014 erhöhte Bestands­kraft erhalten. Im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die organisatorischen Vor­kehrungen und Personalentscheidungen abgeschlossen sind sowie die bis dahin erfolgte einfachgesetzliche Ausgestaltung des UVP-Verfahrens diese Maßgabe abbil­den muss, ist der Verfassungsrang dieser Bestimmung ab 1. Jänner 2014 nicht mehr erforderlich.

Zu lit. c (§ 38a Abs. 2) und lit. d (§ 12 Abs. 4 letzter Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2):

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf enthält ua. eine gegenüber der Regierungsvorlage geänderte Fassung des Art. 140a Einleitung und Z 1 B VG, in der die „Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ausdrücklich genannt werden. Diese Änderung erfordert korrespondierende Anpassungen in § 66 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – der Ausführungsbestimmung zu Art. 140a B VG – sowie in weiterer Folge in § 38a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und in § 12 Abs. 4 letzter Satz und § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

 


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