Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 100

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Zu lit. c (§ 42):

Mit dieser Bestimmung soll eine meritorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungs­gerichtshofes im Bescheidbeschwerdeverfahren eingeführt werden. Der Verwaltungs­ge­richtshof soll in der Sache selbst entscheiden können, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweck­mäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte, Frau Kollegin.

 


12.18.16

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Danke, Herr Vorsitzender! – Meine Vorredner haben es ja schon gesagt: Diese Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ist ein Projekt der letzten Jahrzehnte. Bald wäre es ein Jahrhundert geworden. Da haben wir noch rechtzeitig die Kurve bekommen. In der Zeit, in der ich Verfassungssprecherin war, ist relativ bald ein Ministerialentwurf vorgelegen. Wir selber haben 2009 einen sehr umfassenden Antrag eingebracht, Kollege Fichtenbauer hat einen Antrag eingebracht, und es lagen auch noch weitere Anträge im Verfassungsausschuss, die wir jetzt auch mitbehandelt haben.

Das heißt, man hat von Beginn an gesehen, es gibt hier durchaus von allen Seiten Interesse, dass sich hier etwas tun soll. Die entscheidende Frage war: Sind die Interessen ähnlich, gleich oder divergierend? Und wie wir dann in den Verhandlungen und in den Gesprächen sehen konnten – und man sieht es auch heute an der Tatsache, dass alle fünf Parteien voraussichtlich zustimmen werden; zumindest wurde mir das so zugetragen –, war hier wirklich dringend Handlungsbedarf, haben das alle so gesehen, sodass man sich bei den wesentlichen Punkten einigen konnte. Aber wenn man sich das Wort einmal so vor Augen führt: „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“, dann ist das nicht besonders sexy, wenn ich jetzt dieses Wort hier einmal gebrauchen darf, sondern sperrig und trocken. Wenn man nicht gerade sozusagen in der Juristerei oder in diesem Bereich tätig ist, dann endet hier wahrscheinlich auch relativ schnell die Aufmerksamkeit, und man will sich nicht wirklich damit beschäftigen.

Umso schwieriger ist es, jetzt auch hier den Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht im Verfassungsausschuss damit beschäftigt haben, oder jenen, die zuhören – ich weiß nicht, ob Ihnen schon langweilig ist aufgrund der Reden vorher –, nahezubringen, was das eigentlich mit ihnen zu tun hat, denn „Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle“ klingt so, als hätte das nicht viel mit mir zu tun. Das bedeutet, dass jedes Mal, wenn eine Behörde einen Bescheid erlässt, künftig nicht irgendeine dieser Sonderbehörden anzurufen ist, wenn man sich dagegen wehren will, sondern dass es erstmals in Österreich neun Landesverwaltungsgerichte und eben zwei Bundesverwaltungs­ge­richte geben wird.

Uns waren sowohl beim Erstellen unseres eigenen Antrags als auch bei der Beurteilung des Ministerialentwurfs drei Kriterien sehr wichtig. Die eine Frage war: Ist der Rechtsschutz gewährleistet? Ist das also eine Verbesserung im Rechtsschutz? Ist das eine Verbesserung für die Bürgerinnen und Bürger im Sinne von „kostengünstiger“ oder zumindest „nicht teurer“? Im Sinne von: Können sie sich wehren gegen Ent­scheidungen von Behörden oder dann von den ersten Gerichten, die sich dazu äußern? Handelt es sich hierbei wirklich um unabhängige Gerichte? – Es ist ja ein wesentliches Kriterium von Gerichten, dass die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Und


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