Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 96

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Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine sehr wesentliche Ergänzung des Rechts­schutzsystems Österreichs. Die ordentlichen Gerichte haben jetzt schon die Möglich­keit, eine Anregung entgegenzunehmen und dieser Anregung auf Vorlage vor dem Verfassungsgerichtshof nachzukommen oder nicht. Die Erfahrung, die durch Einzel-beispiele belegbar ist, zeigt, dass es von absolut nicht vorhersehbaren und rational teilweise nicht nachvollziehbaren Umständen im Einzelfall abhängt, ob dieser Anre­gung Folge gegeben wird. Die Einzelbeispiele, die vorliegen, zeigen in die Richtung, dass in diesem Maße die ordentliche Gerichtsbarkeit ungenügend Rechtsschutzüberle­gungen anstellt, um es vorsichtig auszudrücken. Daher ist diese Ergänzung, die aufgrund dieses Fünf-Parteien-Entschließungsantrages kommen muss, eine wichtige Maßnahme. Die Gerichtsbarkeit wird dagegen Sturm laufen, aber das macht nichts, wir werden uns als Gesetzgeber wohl bewähren.

Ein großer Tag für Österreich. Ein großer Tag für den Parlamentarismus, weil in der großen und wichtigen Angelegenheit Einstimmigkeit herrscht. Es ist durchaus Anlass, auch von Seiten unserer Fraktion allen Menschen Dank zu sagen, die entscheidend mitgewirkt haben, allen Abgeordneten der anderen Fraktionen, allen Mitarbeitern auf der Verfassungsebene, bei uns Mag. Heimo Probst, und auch den anderen Personen, die die einzelnen Klubs in dieser Richtung betreuen, auch den Herrschaften des Verfassungsdienstes.

Und schließlich: Seien wir froh, dass wir in dieser Republik leben! – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten von SPÖ und ÖVP.)

12.18


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

zum Ausschussbericht 1771 der Beilagen

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungs­gesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstel­lungs­gesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglich­keits­prüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfas­sungs­bestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Ausschussbericht wird wie folgt geändert:

a) Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

1. In Z 60 wird in Art. 135 Abs. 1 vierter Satz nach dem Wort „Ausschuss“ die Wortfolge „ , der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat,“ eingefügt.

2. In Z 60 wird in Art. 135 Abs. 1 letzter Satz nach dem Wort „Ausschuss“ die Wortfolge „ , der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestim-


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