Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abg. Scheibner, Kolleginnen und Kollegen
zu TOP 1: Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1618 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ge-ändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) (1771 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Nationalrat hat beschlossen:
Die im Titel genannte Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Z.1 entfällt.
2. Die bisherigen Z 2 bis 85 des Artikels 1 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ bis „84.“
3. In Artikel 1 Z. 60 (Z 59 neu) lautet Artikel 136 Abs. 1:
„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über die Organisation der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.“
4. In Artikel 1 Z. 84 (Z 83 neu) entfällt Artikel 151 Abs. 51 Z.5. Die bisherigen Z. 6. bis 11. des Artikel 151 Abs. 51 erhalten die Bezeichnung „5.“ bis „10.“.
5. In Artikel 1 Z. 84 (Z 83 neu) entfallen die Wortfolgen „Art. 9 Abs. 2“ und „Art. 10 Abs. 1 Z. 1“.
Begründung:
Grundsätzlich stellt die vorgesehene Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit auch aus Sicht des BZÖ eine EMRK-konforme Verbesserung des Rechtsschutzes dar. Das BZÖ ist jedoch der Ansicht, dass Gerichtsbarkeit zur Gänze Bundessache sein und bleiben soll. Den Ländern eine Mitwirkungsmöglichkeit an der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuräumen, wird aus Sicht des BZÖ zu einer finanziell unkontrollierbaren Zersplitterung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Landesebene führen, die insbesondere die Einheitlichkeit des Organisations-, Dienst- und Besoldungsrechtes der Verwaltungsrichter betreffen wird. Dadurch ist die Durchlässigkeit und die Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder und die Sicherung der
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