Es wurde kurz angesprochen, mit dieser Novelle soll ein großer, wichtiger Schritt gemacht werden. Man könnte diesen durchaus auch als einen Schritt „nach hinten“ bezeichnen, denn es wird eine Verschärfung wieder zurückgenommen, die 2008 gleichzeitig mit der Schaffung des Asylgerichtshofs eingeführt wurde, nämlich eine Zwei-Klassen-Justiz. Konkret betrifft dies die Problematik, dass Asylwerbern und Asylwerberinnen das Recht weggenommen wurde, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten.
Diese Kappung des Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof hat nicht nur eine Zwei-Klassen-Justiz geschaffen, also Personen, Rechtsunterworfene, die in den meisten Fällen sehr wohl das Recht haben, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, wenn sie der Meinung sind, dass in ihrem Verfahren gravierende Fehler passiert sind. Asylsuchende hatten diese Möglichkeit nicht mehr.
Diese Entscheidung hatte auch verheerende Folgen. Man muss bedenken, dass vor der Kappung des Zugangs zum Verwaltungsgerichtshof immerhin ein Fünftel der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof von Erfolg gekrönt war, sprich jeder fünfte Asylwerber, der gesagt hat, mein Asylantrag wurde zu Unrecht zurückgewiesen, hat beim Verwaltungsgerichtshof recht bekommen. Das Ganze wurde zusätzlich mit dem zynischen Argument der Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Eine „Beschleunigung“, die gerade in Asylfällen, wo es oft um Leben oder Tod geht, nämlich ob die Betroffenen Schutz vor Verfolgung bekommen oder nicht, ganz gravierende und ganz massive Auswirkungen hatte und bis heute eigentlich noch hat.
Es ist also sehr erfreulich, dass mit diesem großen Paket, mit diesem großen Wurf, auch dieser Schritt von 2008 prinzipiell rückgängig gemacht wird, dass der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof auch bei Asylbeschwerden möglich sein soll. Damit bekommen wir auch wieder die Möglichkeit im Rechtssystem, dass schwere Verfahrensfehler oder erhebliche Fehler bei der Beweiswürdigung wieder berücksichtigt werden könnten von den Höchstgerichten. Ich sage bewusst „könnten“, denn es wird ganz konkret auch auf die Ausformulierung der einfachgesetzlichen Rechtslage ankommen, ob dieser wieder neu geschaffene Zugang zum Verwaltungsgerichtshof tatsächlich auch einer ist oder nicht. Und wir werden ganz genau beobachten, ob das, was jetzt mit dieser Änderung heute beschlossen wird, auch in den dazugehörigen einfachen Gesetzen umgesetzt wird, garantiert und gesichert wird.
An dieser Stelle auch eine konkrete Kritik: Wenn man sich nämlich das Gesetz für das Bundesamt für Asyl und Migration anschaut – das gerade in Begutachtung befindlich ist, morgen endet ja die Begutachtungsfrist –, dann kann man dort feststellen, dass im Begutachtungsentwurf derzeit eine Revisionsmöglichkeit, also eine Beschwerdemöglichkeit an die Höchstgerichte nur für das Innenministerium vorgesehen ist, allerdings nicht für die rechtsunterworfenen Asylwerber und Asylwerberinnen.
Dabei wird es sicher nicht bleiben können. Man kann nicht auf der einen Seite sagen, wir schaffen den Zugang, wir ermöglichen den Zugang zum Verwaltungsgerichtshof in Asylbeschwerdefällen wieder, und das dann durch die Hintertür, durch die einfachgesetzliche Regelung wieder rückgängig machen und beschneiden.
Was nicht zulässig wäre, was nicht sein kann, ist, dass man mit Platzhalterbestimmungen, wie sie derzeit im in Begutachtung befindlichen Gesetz vorhanden sind, erst nach der Begutachtungsfrist Bestimmungen hineinschmuggelt und hineinschreibt in das Gesetz, das in den nächsten Wochen und Monaten hier im Haus besprochen und debattiert werden wird, und dass man damit diesen Zugang zum Verwaltungsgerichtshof wieder zurücknimmt.
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