Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 120

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einziges Rechtsmittel, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Landes beziehungsweise des Bundes, erhoben werden können.

Auch in Angelegenheiten der Bodenreform, so zum Beispiel bei der Grundzusam­menlegung, Kommassierung, Flurbereinigung, in denen bis jetzt die Landesagrar­senate und der Oberste Agrarsenat Berufungsinstanzen waren, wird diese Funktion künftig von den Verwaltungsgerichten der Länder übernommen. Aus diesem Grund kann Artikel 12 Abs. 2 B-VG, der unter anderem die Einrichtung dieser Agrarsenate regelt, ersatzlos gestrichen werden.

Bedenken, dass durch diese ersatzlose Streichung des Artikel 12 Abs. 2 B-VG die verfassungsrechtlichen Grundlagen für Agrarverfahren verloren gegangen wären, sind unbegründet. Verfassungsjuristen haben das sehr genau geprüft, und im Ausschuss wurde auch eine entsprechende Ausschussfeststellung getroffen, die ich Ihnen zur Kenntnis bringen möchte.

Die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung der Verwal­tungs­gerichte wird insbesondere in jenen Bereichen in Betracht kommen, in welchen schon bisher fachkundige Personen als Mitglieder von Kollegialorganen an der Rechtsprechung mitgewirkt haben (z.B. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts der freien Berufe, des Dienstrechts, des Hochschulwesens, des Zivildienstes, des Behinderteneinstellungsrechts, des öffentlichen Auftragswesens, des Grundverkehrs und des Jagdrechts).

Ich denke, wir haben da eine sehr gute Ausrichtung. Ich darf vielleicht auf eine zweite Ausschussfeststellung noch Bezug nehmen, die mir wesentlich erscheint, wo es um die UVP geht:

„Zu Artikel 131 B-VG stellt der Verfassungsausschuss fest, dass die Kompetenz des Bundes zur Regelung der UVP auch die Regelungskompetenz betreffend der Stellung von Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G umfasst, sodass diesbezüglich kein Zustimmungsrecht der Länder besteht.

Zu Artikel 7 stellt der Verfassungsausschuss fest, dass der Entfall von § 19 Abs. 7 letzter Satz UVP-G die Beschwerdelegitimation von Umweltorganisationen gemäß Artikel 144 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Angelegenheiten unberührt lässt.“

Also wenn Sie das alles in Summe sehen, kann man sagen: Wir haben es geschafft. Wir sind auf einem guten Weg, diesem Land auch die entsprechenden Vorgaben zu geben, damit wir die neuen Herausforderungen bewältigen. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Prähauser.)

13.28


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Korun. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.28.39

Abgeordnete Mag. Alev Korun (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Gäste auf der Galerie! Es wurden schon sehr viele Punkte, die wesentliche Verbesserungen sind und mit der vorliegenden Novelle heute das Parlament passieren sollen, angesprochen. Ich werde diese nicht wiederholen. Ich möchte auf einen unserer Ansicht nach sehr maßgeblichen Punkt im Detail eingehen. Es gibt auch weitere Punkte, die von meinen Vorrednern und Vorrednerinnen, von meinen KollegInnen Musiol und Steinhauser angesprochen wurden.

 


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