Schutz allgemein verfügbarer Daten, zum Beispiel auf Facebook oder in anderen Social Networks, und zum Zweiten um die Beseitigung der Ausnahme der indirekt personenbezogenen Daten.
Heute aber geht es mir und uns in der Behandlung dieses Antrags, der dem Verfassungsausschuss zugewiesen werden soll, neben dem Inhaltlichen, das für uns ganz klar ist – das Anliegen ist ja mehr als berechtigt, das wurde im Menschenrechtsausschuss großteils auch geteilt –, um die Frage und um die Debatte, die im Menschenrechtsausschuss entbrannt ist bezüglich der Zuweisung an einen anderen Ausschuss. Da ist nämlich ein prinzipielles Problem zutage getreten oder wieder einmal sichtbar geworden, mit dem wir es im Menschenrechtsausschuss wiederholt zu tun hatten und wofür wir eine Klärung brauchen.
Es ist nämlich inhaltlich so, dass in der Menschenrechtskonvention aus Art. 8, nämlich Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Datenschutz ganz klar ableitbar ist. Es ist zusätzlich so, dass im Datenschutzrecht ein Grundrecht auf Datenschutz garantiert ist. Beides steht im Verfassungsrang und ist unbestritten.
Dann ist es aber absolut nicht nachvollziehbar, warum so ein Antrag im Menschenrechtsausschuss nicht behandelt werden soll, auch inhaltlich nicht behandelt werden soll, denn der Menschenrechtsausschuss ist genau für solche Initiativen, nämlich für Initiativen im Menschenrechts- und Grundrechtsbereich, geschaffen worden. Und den Menschenrechtsausschuss haben wir auch nicht erst in dieser Legislaturperiode, sondern schon seit Jahren.
Warum also keine Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses gegeben sein soll in genau so einem Fall, wo es ganz konkret um im Verfassungsrang stehende Grundrechte geht, wo es um Menschenrechte geht, ist nicht nachvollziehbar. Genau so haben wir auch argumentiert.
Wir haben im Menschenrechtsausschuss das Problem, dass die beiden Regierungsfraktionen ein sehr verkürztes und sehr enges Menschenrechtsverständnis haben. Wenn man diesem Verständnis folgt, dürften wir im Menschenrechtsausschuss nur Anträge zum Folterverbot und zur Todesstrafe behandeln, keinen einzigen Punkt mehr. Und selbst bei solchen Anträgen würde dann wahrscheinlich das Argument kommen: Na ja, da wir in Österreich die Todesstrafe nicht mehr haben, geht es eigentlich um Außenpolitik, um die Abschaffung der Todesstrafe woanders auf der Welt.
Das kann es natürlich nicht sein! Wenn sowohl die Menschenrechtskonvention als auch das österreichische Grundrecht ein Grundrecht auf Datenschutz vorsieht – das derzeit nicht garantiert ist –, dann ist der Menschenrechtsausschuss genau der Ort, wo über solche Initiativen, wo über solche Themen diskutiert werden sollte. Dieses verengte Menschenrechtsverständnis werden wir wiederholt thematisieren, denn es kann nicht sein, dass ausgerechnet der Menschenrechtsausschuss wegen dieses sehr verkürzten Menschenrechtsverständnisses so gut wie keine Materien behandeln kann. Ich erwarte mir heute in dieser Hinsicht auch eine Diskussion im Plenum.
Das einzig Erfreuliche an der Zuweisung dieses inhaltlichen Antrags an den Verfassungsausschuss ist, dass diese Vertagung uns die Möglichkeit gibt, im Plenum des Nationalrates darüber zu reden. Die meisten oppositionellen Anträge erblicken ja das Plenum des Nationalrates nicht, weil sie routinemäßig von den Regierungskoalitionen vertagt werden.
Wir werden deshalb der Zuweisung an den Verfassungsausschuss nicht zustimmen. Und wir werden in Zukunft selbstverständlich auch weiter Materien aus dem Menschenrechts- und Grundrechtsbereich im Menschenrechtsausschuss thematisieren, denn genau dort gehören sie hin! – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
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