Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 179

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sealen Charakters anerkannt oder bisher mit Subventionen von EU, Bund oder Land von mehr als € 50.000 gefördert wurden.““

3. Die bisherige Z 7 lautet wie folgt:

„7. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

„Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

§ 42b. (1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die ei­ne Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht.

(2) Gemäß Abs. 1 deaktiviertes Kriegsmaterial gilt nicht mehr als Kriegsmaterial im Sin­ne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegs­material, BGBl. Nr. 624/1977.

(3) Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einverneh­men mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesver­teidigung und Sport.““

4. Die Z 8 wird gestrichen.

5. Die bisherigen Z 9 bis 14 erhalten die Bezeichnung Z 8 bis 13.

6. Die bisherige Z 11 lautet neu:

„10. Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 verwendungs­unfähig gemacht worden ist, als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.““

7. Die bisherige Z 12 lautet neu:

„11. Im § 61 wird vor der Z 4 folgende Z 3b eingefügt:

„3b. der §§ 42b der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegs­material betroffen ist;““

8. Die bisherige Z 14 lautet neu:

„13. Dem § 62 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jän­ner 2015, treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 18a und § 42b, § 5, § 18a samt Überschrift, § 42b samt Überschrift, § 58 Abs. 5 und § 61, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;

2. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (wobei Z 14 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundma­chung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 entfällt);

 


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