sealen Charakters anerkannt oder bisher mit Subventionen von EU, Bund oder Land von mehr als € 50.000 gefördert wurden.““
3. Die bisherige Z 7 lautet wie folgt:
„7. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:
„Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial
§ 42b. (1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht.
(2) Gemäß Abs. 1 deaktiviertes Kriegsmaterial gilt nicht mehr als Kriegsmaterial im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977.
(3) Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.““
4. Die Z 8 wird gestrichen.
5. Die bisherigen Z 9 bis 14 erhalten die Bezeichnung Z 8 bis 13.
6. Die bisherige Z 11 lautet neu:
„10. Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.““
7. Die bisherige Z 12 lautet neu:
„11. Im § 61 wird vor der Z 4 folgende Z 3b eingefügt:
„3b. der §§ 42b der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;““
8. Die bisherige Z 14 lautet neu:
„13. Dem § 62 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 18a und § 42b, § 5, § 18a samt Überschrift, § 42b samt Überschrift, § 58 Abs. 5 und § 61, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012;
2. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (wobei Z 14 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 entfällt);
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