3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 9, die Überschrift zu § 9 und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (wobei Z 1 und Z 17 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 als entsprechend geändert gelten);
4. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (wobei Z 83 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 als entsprechend geändert gilt);
5. § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 (wobei Z 86 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 als entsprechend geändert gilt).
(13) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.““
Begründung
Die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend funktionsunfähig gemachtes Kriegsmaterial sind in Kombination mit der mittlerweile gängigen Verwaltungspraxis in Österreich insgesamt und Museen im Besonderen völlig unbefriedigend. Dies würde mit Beschluss der Regierungsvorlage in der derzeitigen Form noch weiter verschärft werden.
Das für Kriegsmaterial zuständige BMLVS hat ab 2003 seine Verwaltungspraxis hinsichtlich funktionsunfähig gemachten Kriegsmaterials gravierend geändert, obwohl sich die Gesetzeslage dazu nicht verändert hat.
Seit damals wird in Fortsetzung eines Auslegungsirrtums seitens der Rechtsabteilung des BMLVS – entgegen der vorherigen und gegenwärtig auch international üblichen Praxis - fälschlicherweise der Standpunkt vertreten, dass Kriegsmaterial auch nach Durchführung von technischen Maßnahmen, die zum nachhaltigen Verlust seiner Kriegsmaterialeigenschaft führen, noch immer Kriegsmaterial wäre.
Das BMLVS selbst hat mit seiner Stellungnahme GZ S91033/8-FLeg/2011 vom 17.03.2011 zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert werden sollte, darauf hingewiesen und ausdrücklich begrüßt, dass „demilitarisiertes“ (= nachhaltig funktionsunfähig gemachtes) Kriegsmaterial in Zukunft ex-lege seine rechtliche Eigenschaft als Kriegsmaterial verlieren solle.
Es hat darüber hinaus auch keinen Status als dem Waffengesetz unterliegendes Objekt, sondern wäre rechtlich als „neutrales Objekt“ zu betrachten. Dies würde nach Beurteilung des BMLVS zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung führen.
Von Kriegsmaterial, das seinem Zweck nach dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde und dessen Bestimmung als Kriegsmaterial nicht wiederhergestellt werden kann (Deaktivierung), geht keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Darüber hinaus soll gegenständlich nur für qualifizierte und anerkannte Einrichtungen der Erwerb und Besitz – nicht jedoch das Führen – ohne gesondertes aufwendiges Ausnahme-bewilligungsverfahren explizit ermöglicht werden.
In verschiedenen Museen befindet sich zahlreiches, deaktiviertes Kriegsmaterial. Die historische und auch zeitgeschichtliche Bedeutung solcher musealer Sammlungen ist unbestritten und von hohem wissenschaftlichem, technikgeschichtlichem Wert.
Da diese Ausstellungsstücke jedenfalls dauerhaft unbrauchbar gemacht worden sind, ist eine missbräuchliche und gar kriminelle Verwendung ausgeschlossen. Bei der Aus-
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