Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 181

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stellung solcher Schaustücke kommt noch hinzu, dass Museen in der Regel über eige­ne Sicherungen und auch personelle Vorkehrungen verfügen, die Diebstähle oder Be­schädigungen solcher Schaustücke verhindern sollen.

Es sind daher bei der Verwendung deaktivierten Kriegsmaterials für museale Zwecke andere gesetzliche Maßstäbe vorzukehren als bei der privaten Verwahrung. Daher ist der Abänderungsantrag für die Erhaltung, Erweiterung aber auch für die Neu-schaffung musealer Einrichtungen wichtig und eine solche Regelung würde nicht nur eine Ver­waltungsvereinfachung mit sich bringen, sondern auch eine Entlastung der Museums­betreiber bedeuten.

Außerdem ist kein einziger Fall bekannt, bei dem ein in einem Museum verwahrtes, de­aktiviertes Kriegsmaterial missbräuchlich oder für kriminelle Zwecke verwendet worden ist.

Die von den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich offiziell in das Stellungnahme­verfahren zur gegenständlichen Regierungsvorlage eingebrachten, aber bis dato nicht berücksichtigten Initiativen sind im Interesse der Verbesserung der rechtlichen Rah­menbedingungen für alle Museen in Österreich zu begrüßen. Ihnen soll mit dem vorge­legten Antrag entsprochen werden.

Darauf, dass dazu u.a. im Kärntner Landtag ein Dringlichkeitsantrag von FPÖ, SPÖ, ÖVP und GRÜNEN zuerst gemeinsam eingebracht und dann gemeinsam einstimmig beschlossen wurde, ist ausdrücklich hinzuweisen.

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Regelung betreffend deaktiviertes Kriegs­material kriminalisiert tausende rechtstreue Bürger, die im Vertrauen auf die zum Zeit­punkt geltenden Deaktivierungsvorschriften solche Gegenstände – auch von staatli­chen Stellen (z.B. Bundesheer) – erworben haben. Es handelt sich hier um eine verfas­sungsrechtlich äußerst bedenkliche, weil rückwirkende Vorschrift.

Diese neue Kennzeichnungsverpflichtung bestimmt, dass alle bisher bereits deakti­vierten Gegenstände nochmals einer Überprüfung und einer eigenen Kennzeichnung zu unterwerfen sind. Das unterstellt gleichzeitig, dass die seinerzeitige Deaktivierung (in der Regel vom Bundesheer selbst vorgenommen) oberflächlich, ungenau oder fahr­lässig vorgenommen worden ist. Das ist aber keineswegs zu unterstellen.

Abgesehen davon, dass die meisten Besitzer solcher Gegenstände nicht in Kenntnis dieser rückwirkenden Gesetzesbestimmung gelangen werden, ist die Überprüfung und neuerliche Kennzeichnung dieser Stücke mit einem hohen Aufwand verbunden, der finanziell in der Regel den Wert dieser Gegenstände übersteigen wird. Dazu kommt, dass die Besitzer solcher Gegenstände nirgends erfasst sind, der Gesetzgeber daher darauf angewiesen ist, dass diese Menschen die Bestimmungen nicht nur in Erfahrung bringen und sich darüber hinaus freiwillig den neuen gesetzlichen Vor-schriften unter­werfen.

Außerdem sind berechtigte Gewerbetreibende, die solche Kennzeichnungen durch-führen dürfen, nur in geringer Anzahl vorhanden, so dass die notwendigen Überprü­fungen und Kennzeichnungen ehemaligen Heeresgutes – und darum wird es sich in der Mehrzahl handeln – daher bei den „besonders geschulten Fachorganen“ aus dem Vollziehungsbereich des BMLVS landen wird. Das ist aber personell sicher nicht be­wältigbar.

Auch das vorgesehene Meldesystem (der gekennzeichneten Gegenstände) wird ei-nen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen, was gerade jetzt in Zeiten einer an­gespannten Budgetsituation unverantwortlich wäre.

 


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