Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 178

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich fordere alle hier im Haus anwesenden Abgeordneten auf, bei diesem Spielchen nicht mehr mitzutun und eine ordentliche Lö­sung herbeizuführen. Herr Bundesminister, Sie sind hier gefordert, mit Leadership, mit Führungskraft endlich eine Lösung für alle Beteiligten zu finden, die auch im Sinne des Bunkermuseums zu sein hat! (Beifall bei der FPÖ.)

17.46


Präsident Fritz Neugebauer: Der in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag wurde ver­teilt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungs-/Zusatzantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Vilimsky, Kunasek, Dr. Strutz, Kolleginnen und Kollegen,

Bericht des Landesverteidigungsausschusses über die Regierungsvorlage (1742 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Der Artikel 2 „Änderung des Waffengesetzes 1996“ wird wie folgt geändert:

1. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18a Deaktiviertes Kriegsmaterial für rein museale Zwecke in Museen“

2. Nach der bisherigen Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Deaktiviertes Kriegsmaterial für rein museale Zwecke in Museen

§ 18a. (1) Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 bis 6 und 8 sowie der Art. II bis V der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, das seinem Zweck nach dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde und dessen Bestimmung als Kriegsmaterial nicht wiederhergestellt werden kann (De­aktivierung), fällt dann nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn es für rein museale Zwecke zur Auf- und Ausstellung in einem Museum erworben, beses­sen oder innegehabt werden soll.

(2) Solches Kriegsmaterial wird vom Genehmigungsregime des WaffG § 18 Abs. 1 hin­sichtlich des Erwerbs, und Besitzes – nicht jedoch des Führens – ausgenommen und ist dem Bundesministerium für Inneres bekanntzugeben.

(3) Welche technischen Maßnahmen jeweils durchzuführen sind, damit derartiges Kriegsmaterial als deaktiviert gilt, ausgenommen Schusswaffen oder Kriegsmaterial welches gemäß § 42b deaktiviert worden ist, ist durch Amtssachverständige des Bun­desministeriums für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium für Inneres festzulegen.

(4) Als „Museum“ sind dabei nur solche Einrichtungen zu qualifizieren, die vom Bund oder von einem Bundesland offiziell in ihrer Rolle und Bedeutung als Einrichtung mu-


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