Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 195

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Ich appelliere noch einmal an die freiheitliche Fraktion: Schauen Sie sich diese Rege­lung an! Meines Erachtens entspricht sie genau dem, was Sie in Ihrer Wortmeldung gesagt haben, Kollege Vilimsky. Ihre Fraktion hätte die Möglichkeit, genau das für jene Abgeordneten zu erreichen, die Sie angesprochen haben, indem diese Abgeordneten im Außenpolitischen Ausschuss mitarbeiten.

In diesem Sinn hoffe ich noch immer, dass wir zu einer größtmöglichen Zustimmung kommen zu einer Neuregelung, die klar und sachlich gerechtfertigt ist. Die großzügige Handhabung, die bisher war, ist somit durch diese Initiative des Außenministers mit dem heutigen Tag beendet. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Grosz: Sie machen wirklich nur Politik für Diplomaten!)

18.29


Präsident Fritz Neugebauer: Der zuvor eingebrachte und verteilte Abänderungsan­trag ist erläutert und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Lopatka, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage ei­nes Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.), wird wie folgt geändert:

1.

Z 1 lautet wie folgt:

„1. In § 5

a) werden in Abs. 1 nach der Z 2 folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

„2a. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

2b. den Präsidenten des Rechnungshofes,

2c die Mitglieder der Volksanwaltschaft,“

b) wird folgender Abs. 3 angefügt:

‚(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Ent­wertung zurückzustellen‘“

2.

In Z 2 betreffend § 6

a) lautet die Z 4:

„4. Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Ös­terreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,“

b) entfallen die Ziffern 5 und 6; die verbleibenden Ziffern erhalten die

Ziffernbezeichnung „5“ bis „12“;

c) lautet die Z 12 (neu):

 


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