Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 203

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(3) Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Ent­wertung zurückzustellen."

2. § 6 lautet:

"Diplomatenpässe

§ 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

1. leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale An­gelegenheiten,

2. sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,

3. sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,

4. die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwick­lungszusammenarbeit und deren Stellvertreter, deren Ehegatten oder eingetragene Partner, deren minderjährige Kinder und sonstige Familienangehörige, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben,

5. in begründeten Fällen andere Personen, die von der Republik Österreich in diplo­matischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden, und

6. Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Repu­blik Österreich liegt.

(2) Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Di­plomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen."

3. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat "Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 2 und 2a" ersetzt.

4. In § 24 Abs. 1 wird in Z 1 das letzte Wort "oder" durch einen Beistrich, in Z 2 nach dem Wort "verwendet" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und danach folgen­de Z 3 angefügt:

"3. trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,"

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:

"(15) Die §§ 5, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Di­plomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach die­sem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.""

Begründung:

Die anhaltenden Diskussionen haben gezeigt, dass für eine exzessive Vergabe von Di­plomatenpässen kein Verständnis in der Bevölkerung herrscht, und daher zur Wieder­herstellung des Vertrauens in die Politik entsprechende Änderungen dringend erforder-


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