Präsident Fritz Neugebauer: Der verteilte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Grosz, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.), wird wie folgt geändert:
Die Ziffern 1 bis 4 entfallen vollumfänglich und werden durch nachstehende Ziffern 1 bis 5 ersetzt:
" 1. § 5 lautet:
"Dienstpässe
§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für
1. den Bundespräsidenten,
2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
4. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
5. Mitglieder der Landesregierungen,
6. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
7. den Präsidenten des Rechnungshofes,
8. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
9. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
10. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben, und
11. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.
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