Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 202

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Präsident Fritz Neugebauer: Der verteilte Abänderungsantrag steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Grosz, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Paßgesetz geändert wird (1649 d.B.), wird wie folgt geändert:

Die Ziffern 1 bis 4 entfallen vollumfänglich und werden durch nachstehende Ziffern 1 bis 5 ersetzt:

" 1. § 5 lautet:

"Dienstpässe

§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

1. den Bundespräsidenten,

2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

4. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie die in Öster­reich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

5. Mitglieder der Landesregierungen,

6. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

7. den Präsidenten des Rechnungshofes,

8. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,

9. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

10. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Ange­legenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaf­ten bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung ste­hen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben, und

11. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt am ausländischen Dienstort leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körper­schaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesmi­nister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite