Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 225

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ich ersuche jene Mitglieder des Hohen Hauses, die sich für diesen Antrag ausspre­chen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungsvor­lage.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbe­zügliches Zeichen. – Auch das ist mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die auch in dritter Lesung für den vorliegenden Ge­setzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit.

Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

19.57.077. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz geändert wird (1927/A)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erhält zunächst die Antragstellerin, Frau Abgeordnete Mag. Schatz. 2 Minu­ten Redezeit sind wunschgemäß eingestellt. – Bitte.

 


19.57.36

Abgeordnete Mag. Birgit Schatz (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das wir im Vorjahr beschlossen haben, brachte sicher einen großen Fortschritt im Kampf um mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz hatte es von Anfang an Defizite, Defizite, die sich nun nach dem ersten Jahr in der Praxis auch wirklich bestätigt haben.

Worum geht es? – Es geht im Wesentlichen um drei Punkte.

Wenn Unterlagen am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber nicht bereitgestellt werden, sind die Strafen für das Nichtbereithalten dieser Unterlagen geringer als jene, die dann ausge­sprochen würden, wenn Lohndumping nachgewiesen wird. – Das ist widersinnig. Das heißt, es wird für die Arbeitgeber rentabler, die Unterlagen erst gar nicht bereitzulegen und so eben sozusagen zu riskieren verurteilt zu werden. – Das ist kontraproduktiv.

Zweiter Punkt, den wir geändert haben wollen: Kontrolliert wird leider nur der Grund­lohn. – Ein Punkt, der auch von Anfang an im Zentrum der Kritik stand. Wenn nur der Grundlohn und nicht alle Zulagen, die zum Beispiel im Baugewerbe bis zu 50 Prozent des Entgeltes betragen können, kontrolliert werden (Unruhe im Sitzungssaal) – ein bisschen Aufmerksamkeit wäre echt nett (Präsident Dr. Graf gibt das Glockenzei­chen) –, dann wird sozusagen die eigentliche Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die ja mit dem Gesetz an und für sich intendiert worden ist, nicht garantiert.

Der dritte Punkt, und das ist wirklich auch ein Problem: Wenn einem Arbeitgeber Lohn­dumping nachgewiesen werden kann und die Behörde das aufdeckt, dann wird der be­troffene Arbeitnehmer von diesem Umstand nicht informiert. Das heißt, er kann selbst seine individuellen Ansprüche womöglich gar nicht einklagen, weil er nicht von der Falschbehandlung durch den Arbeitgeber informiert wird.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite