Urlaubskasse informiert werden, um zivilrechtlich vorgehen zu können, und wir wollen auch höhere Strafen bei Vergehen einfordern.
Ich zitiere abschließend Otto Pendl und lade Sie wirklich allen Ernstes ein, weiter daran zu arbeiten, dieses Gesetz zu verbessern und vielleicht auch Beweglichkeit dahin gehend zustande zu bringen, dass in Österreich der Wettbewerb sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber noch fairer gestaltet wird. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Mag. Schatz.)
20.03
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Steibl. – Bitte.
20.03
Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Zum Antrag der Grünen einige Anmerkungen:
Erstens: Die §§ 143c, 153d und 153e Strafgesetzbuch stellen schon jetzt eine organisierte Schwarzarbeit oder die betrügerische Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter gerichtliche Strafe, und zwar von bis zu fünf Jahren Gefängnis. Das betrifft schon jetzt den gesamten Anspruchslohn, nicht nur den Grundlohn laut Lohn- und Sozialdumpinggesetz, und das wissen Sie auch.
Das heißt, Frau Abgeordnete Schatz fordert in ihrem Antrag eine Verwaltungsstrafe für etwas, das schon weitgehend gerichtlich strafbar ist. Der Antrag der Grünen geht daher unserer Meinung nach weitgehend ins Leere, weil niemand wegen einer Tat zweimal bestraft werden kann, auch nicht nebeneinander gerichtlich und durch eine Verwaltungsbehörde. Das wurde immerhin in der Europäischen Menschrechtskonvention so festgelegt und hat auch vor Kurzem der Verfassungsgerichtshof wieder einmal bestätigt.
Man kann über alles diskutieren. Das sind nur einige Punkte; einige mehr könnte ich noch anbringen. (Beifall bei der ÖVP.)
20.05
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als letzter Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dolinschek. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.05
Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Kollegin Steibl, ich glaube, Sie haben den Antrag nicht richtig durchgelesen. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das jetzt seit einem Jahr in Kraft ist, betrifft nur den Grundlohn, aber nicht das gesamte zustehende Entgelt. Das ist ein gravierender Unterschied! Zuschläge, die für Überstunden bezahlt werden oder für Tätigkeiten mit bestimmten Werkstoffen, sind darin nicht enthalten. Und genau darum geht es in diesem Fall auch: dass unter Umständen den Mitarbeitern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bis zu 50 Prozent des ihnen zustehenden Entgeltes nach österreichischem Recht praktisch vorenthalten werden können. – Das ist einmal der eine Punkt, der noch verbessert werden muss.
Außerdem ist es nach dem derzeitigen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz faktisch unmöglich ein Unternehmen, das wegen Lohn- und Sozialdumping vorgemerkt ist, von einem Ausschreibungsverfahren sozusagen auszuschließen, weil das den Behörden eben nicht vorliegt, weil sie keinen Zugriff haben.
Deshalb gehört dieses Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert und verbessert – im Sinne der österreichischen ArbeitnehmerInnen. (Beifall beim BZÖ.)
20.06
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