geholt ist. Mag sein, dass einige auch den Verfassungsgerichtshof anrufen werden. Ich sehe dem gelassen entgegen, weil ich denke, dass diese Meinung eine sehr exotische Meinung ist.
Zur Volksabstimmung: Auch da sollte man etwas ehrlicher in der Argumentation sein. Die Volksabstimmung, die der Herr Kanzler versprochen hat, bezog sich auf wesentliche Änderungen des europäischen Vertrags. Der ESM ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Wenn wir uns schon auf der Ebene der Verfassungsjuristen bewegen: Der ESM ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nichts mit europäischen Angelegenheiten zu tun hat, sondern zwischen 25 Staaten abgeschlossen wurde. (Abg. Bucher: Ja, das ist absichtlich so konstruiert!) Wir reden von der juridischen Betrachtungsweise, wenn man da nur die Ehrlichkeit haben würde. Herr Kollege Fichtenbauer! Ich führe gern diesen Disput, weil man weiß, dass das ein völkerrechtlicher Vertrag ist und kein Teil des EU-Vertrages. Über völkerrechtliche Verträge haben wir eine allgemeine Bestimmung, dass darüber keine Volksabstimmungen stattfinden können.
Daher – noch einmal – ist auch der ESM eine einfachgesetzliche Bestimmung und keine Verfassungsbestimmung. Daher kann er auch nicht auf die Verfassung wirken, weil er eben nur als einfaches Gesetz übernommen wird. Das heißt im Stufenbau unserer Rechtsordnung: Er verändert die Verfassung nicht, sondern er wirkt als einfachgesetzliche Regelung bei uns.
Zweites falsches Argument: Es werden nicht jährlich 20 Prozent des Budgets genommen, sondern es wird nur einmal in etwa 20 Milliarden € Haftung übernommen. Es erfolgt lediglich eine tatsächliche Auszahlung von 2,2 Milliarden €; der Rest wird an Haftungen übernommen. Diese 2,2 Milliarden € werden auch nicht auf einmal ausbezahlt, sondern in fünf Tranchen über drei Jahre. Das heißt, auch dadurch wird nicht das Budget zu einem Viertel belastet. Das ist falsch. Es ist ganz einfach falsch, was Sie gesagt haben, und es wird auch nicht besser, wenn Sie es mehrmals wiederholen.
Das heißt, es ist auf mehrere Jahre aufgeteilt, und die Haftung wird nur schlagend, wenn sie tatsächlich abgerufen wird. Die Abrufung der Haftung von nicht eingezahlten Kapitalbeträgen haben wir im Artikel 50b Z 2 oder 3 ausdrücklich so geregelt, dass die hier im Nationalrat beschlossen werden muss. (Abg. Bucher: Da hier herinnen?) Das heißt, jeder zusätzliche Haftungsabruf muss hier durch den Nationalrat, und dann muss die Frau Bundesminister oder der jeweilige Vertreter im Gouverneursrat dort jene Entscheidung vertreten, die hier getroffen wird. Wenn man das Eilverfahren heranzieht, ist es das Gleiche.
Die Behauptung, dass man ja nicht mitstimmt bei den 85 Prozent, das zu bezahlen, ist falsch, weil dann die Summe aus dem zu bildenden Risikofonds zu tragen ist. Und dieser Risikofonds ist verpflichtend einzurichten. Das heißt, es wird aus diesem Betrag bezahlt und nicht von Österreich, wenn wir nicht mitstimmen.
Wir haben daher in Kombination des ESM mit dem ESM-Begleitgesetz eine wirklich große Barriere und Transparenz, weil alle Risikofaktoren, die Änderung der Finanzinstrumente berücksichtigt ist. Da gebe ich Professor Van der Bellen recht, es wird zu einer Änderung kommen, weil das schon beim Gipfel beschlossen worden ist, aber es muss hier in den Nationalrat, weil wir es verfassungsrechtlich so geregelt haben. Das heißt, alle Risikofaktoren, eine Änderung der Finanzhilfe-Instrumente, eine Änderung der Abrufung des nicht einbezahlten Stammkapitals oder auch eine Erhöhung des Stammkapitals muss durch den Nationalrat, und der Vertreter im Gouverneursrat ist gebunden an die Entscheidung dieses Hauses. Wir geben daher keine Rechte ab, sondern wir entscheiden hier über die weitere Vorgangsweise. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
13.38
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Klubobmann Bucher. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung – Bitte.
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