Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 55

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

wirklich nicht einfach auf den Weg zu bringen, und ich glaube, wir haben etwas Gutes geschaffen.

Und Ihnen, Herr Minister, herzlichen Glückwunsch! (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

10.38


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Dr. Grünewald, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1821 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 1808 d. B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 10 Abs. 2 lautet Z 5 und 6:

„5. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Unter­suchungen,

6. die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,“

2. In Artikel 1 § 38 Abs. 8 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

„5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,

6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomo­gra­phie.“

3. In Artikel 1 erhält der Text des § 42 die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Begründung:

Zu Z 1 und 2:

Die in der Regierungsvorlage in § 10 Abs. 2 Z 5 und 6 enthaltene Formulierung, wonach die Durchführung standardisierter Schnittbilduntersuchungen mittels Compu-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite