Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 93

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Dr. Belakowitsch-Jenewein: Ich weiß schon, dass Sie mit der Demokratie ein Prob­lem haben!)

Liebe Kollegin Belakowitsch-Jenewein, mittlerweile sind es nicht einmal mehr 50 Prozent! Die Tierärzte in Österreich sagen, dass sie froh sind, dass dieses Gesetz kommt. Und es ist wirklich eine gute Gesetzesvorlage, die hier von Minister Stöger vorgelegt wurde. (Beifall bei der SPÖ. – Neuerlicher Zwischenruf der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein.)

Einer, der uns in diesem Hause das noch sagen wird, ist der Kollege Spadiut, der selbst Tierarzt ist. Der wird uns sagen – und er hat es im Ausschuss schon gesagt –, was wirklich richtig ist, nämlich, dass es wichtig ist, dass dieses Gesetz gemacht wird.

Aber, meine Damen und Herren, schauen wir uns die Hintergründe und die Ausgangs­lage dieses Gesetzes an. Wir wissen, dass die österreichische Tierärztekammer ja seit September 2002 eine bundeseinheitliche Kammer geworden ist. Die hat davor aus neun Länderkammern und einer Bundeskammer für Tierärzte bestanden. Und die derzeitigen Regelungen im Tierärztegesetz sind zum Teil sogar verfassungsrechtlich bedenklich, sind legistisch mangelhaft und zum Teil inhaltlich widersprüchlich.

Es war daher notwendig, dass hier ein neues Gesetz gemacht wird, und es ist gut, dass jetzt tatsächlich ein neues Gesetz kommt, das den Tierärzten und der Kammer Rechtssicherheit gibt bei all den Maßnahmen, die sie setzen.

Was sind denn die wesentlichen Ziele und Änderungen in diesem Tierärztegesetz?

Durch Schaffung von Abteilungen für selbstständig freiberuflich tätige TierärztInnen und jene, die ihren Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, erfolgt eine Neustrukturierung der Tierärztekammer.

Von den 2 700 Tierärzten, die wir in Österreich haben, sind nur 650 unselbstständig tätig. Die sind auch in der Tierärztekammer Mitglieder, haben aber anscheinend bisher keinen Vertretungsanspruch in diesen Gremien gehabt. Auch das wird jetzt geändert.

Schauen wir uns doch an, wie sich das Arbeitsbild der Tierärzte geändert hat. – Zum Großteil sind es ja Frauen, die in letzter Zeit in dieses Metier eingestiegen sind, und man ist zum überwiegenden Teil von der Einzelbetreuung durch Tierärzte im Nutztier­bereich zu Praxisgruppen übergegangen, wo es viele Beschäftigte gibt. Daher ist es notwendig, dass man hier dementsprechende Maßnahmen setzt.

Eine dieser Maßnahmen ist die Anpassung des Wahlrechts. Außerdem wird es eine klare Regelung der Aufgaben der Organe und des Kammeramts geben. Und es wird eine klare Darstellung des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches sowie eine verbesserte Darstellung des Weisungs- und Aufsichtsrechts geben.

Weitere Änderungen sind: strukturiertere Regelung der Wohlfahrtseinrichtungen (Fonds) und Klarstellung der Aufgaben des Kuratoriums sowie Neuregelung des tierärztlichen Disziplinarverfahrens.

Zusätzlich dazu werden durch dieses Gesetz Schlichtungsgremien eingerichtet, und es wird ein Kontrollausschuss eingeführt. Weiters ist die Möglichkeit auf Beschluss­fassung auf Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung vorgesehen. Und mit Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Delegiertenversammlung die von ihr gewählten Organe durch einen Misstrauensantrag abberuft. Einer weiteren Forderung folgend, wird den Landesstellenpräsident(inn)en zur Beratung ein Landesausschuss zur Seite gestellt. Damit haben wir auch den Forderungen, die von den Tierärzten erhoben wurden, Rechnung getragen.

 


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