Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll167. Sitzung / Seite 160

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Schlusswort seitens der Berichterstattung wird keines gewünscht.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag des Finanzausschusses, dem Ab­schluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG in 1788 der Beilagen die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu die Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

16.46.35 16. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1806 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden (1888 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 16. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Westenthaler. – Bitte.

 


16.47.05

Abgeordneter Ing. Peter Westenthaler (BZÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! An sich haben wir gesagt, dass dieses Gesetz eigentlich ein richtiger Schritt in die richtige Richtung ist, wenn man nicht auf halber Strecke stehengeblieben wäre. Wir haben das im Ausschuss auch bereits kritisiert. Was uns nicht gefällt, ist schlicht und ergreifend, dass man sozusagen einen Schritt zurückgeht in einem der Punkte allen Übels, der Finanzkrise, nämlich bei den sogenannten Leerverkäufen auf Aktien und Staatspapiere beziehungsweise den CDS, den Credit Default Swaps, die unserer Meinung nach beide restlos verboten werden sollten.

Im Ausschuss hat irgendein findiger Experte – ich glaube, es war der Herr Kollege Ikrath oder der Herr Kollege Kräuter von der SPÖ – gesagt, die sind eigentlich in Österreich eh verboten. – Was so nicht stimmt! Sie sind nicht gesamt verboten, aber sie sind weitestgehend verboten. Ich habe mir das angeschaut. Die Finanzmarkt­aufsicht hat hier tatsächlich bisher – und jetzt kommt es, warum wir hier nicht zustim­men können – eine Ermächtigung gehabt, diese Leerverkäufe zu verbieten.

Und was passiert jetzt mit dieser EU-Verordnung Nummer 236/2012, die zum Entfall von § 48d Abs. 12 führt? Ich zitiere:

„Die Ergreifung nationaler Maßnahmen, die über die durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eingeräumten Befugnisse hinausgehen, sind daher nicht mehr zulässig und wird somit die bisherige Verordnungsermächtigung der FMA im Zusammenhang mit dem Verbot von Leerverkäufen aufgehoben.“

Das heißt, das Verbot ist aufgehoben. Jetzt wissen wir aber, dass auf der EU-Ebene aufgrund dieser Verordnung es kein Verbot solcher Leerverkäufe gibt, sondern nur eine Beschränkung. Das heißt kein Verbot. Wir gehen hier zurück vom State of the Art, den wir in Österreich haben, mögliches Verbot durch FMA, auf EU-Verordnung, wo es nur eine Beschränkung, ich gebe schon zu, eine weitgehende Beschränkung gibt, aber kein Verbot! (Zwischenruf des Abg. Mag. Ikrath.) – Herr Kollege Ikrath, das wissen Sie. Es gibt kein Verbot! Während die FMA die Ermächtigung hätte.

 


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