Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll171. Sitzung / Seite 14

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nehmen zusammengefasst werden. Zum anderen soll eine rechtsformneutrale Unter­nehmensbesteuerung erfolgen, indem allen Unternehmen ein Wahlrecht zukommt, sich auch nach den Vorschriften für Körperschaften, d.h. mit einem Steuersatz von 25 Pro­zent, besteuern zu lassen. Weiters sind verschiedene Maßnahmen zur Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen vorgesehen (z.B. Stärkung des Eigenkapitals von KMUs) sowie eine Totalreform der lohnsummenabhängigen Abgaben durch Einführung einer einheitlichen Arbeitgeberabgabe, um den Aufwand und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken.

Ein weiterer Eckpfeiler des Steuermodells und wesentlicher Ansatz zur Erreichung we­sentlicher Einsparungsmöglichkeiten ist die Vereinfachung im Bereich der Verwaltung durch eine einzige Abgabenbehörde, eine Berufungsinstanz und ein einheitliches So­zialversicherungssystem statt der immer noch bestehenden ständestaatlichen Un­gleichbehandlung. Somit wäre endlich der Weg für die längst fällige Reform der Sozial­versicherungen geebnet. In Kombination mit den im Rahmen der Staats- und Verwal­tungsreform möglichen Ersparnissen wird insoweit die Basis geschaffen, die gegen­über dem Modell der Bundesregierung entstehenden Abgabenausfälle zu finanzieren.

Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen beschlussreifen Gesetzes­entwurf vorzulegen, durch den mittelfristig – spätestens jedoch vor den nächsten Natio­nalratswahlen – das BZÖ-Fair-Tax-Steuermodell mit den folgenden Eckpunkten umge­setzt wird:

Für Bruttojahreseinkommen im Bereich zwischen Geringfügigkeitsgrenze und 14 793,09 Euro besteht grundsätzlich ein einheitlicher Abgabensatz von 10 %, der die jetzigen Abgaben für Sozialversicherung ersetzt.

Ab einem Bruttojahreseinkommen von 14 793,10 Euro ist eine „Fair Tax“-Einheitsab­gabe statt der jetzigen Lohn- und Einkommenssteuer sowie der Sozialversicherungs­beiträge einzuheben, wobei vom Bruttojahreseinkommen zuerst ein Steuerfreibetrag in der Höhe von 11 000 Euro und von der verbleibenden Summe die „Fair Tax“ in der ein­heitlichen Höhe von 39 Prozent abzuziehen sind.

Der Kinderabsetzbetrag (KAB) wird auf 9 000 Euro/Jahr und Kind erhöht.

Im Bereich der Unternehmen erfolgt eine rechtsformneutrale Besteuerung, indem allen Unternehmen ein Wahlrecht zukommt, sich auch nach den Vorschriften für Körper­schaften, d.h. mit einem Steuersatz von 25 Prozent, besteuern zu lassen.

Die drei betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selb­ständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) werden zu einer einheitlichen Einkunftsart für Unternehmen zusammengefasst.

Zur Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen werden weitere Maßnahmen ge­setzt wie beispielsweise die Stärkung des Eigenkapitals von KMUs, Steuergutschriften bei Ablegung von Facharbeiter- oder Meisterprüfungen bzw. vergleichbaren Prüfungen oder Steuerprämien für Neueinstellungen durch Ein-Mann-Unternehmen.

Es erfolgt eine Totalreform der lohnsummenabhängigen Abgaben durch Einführung einer einheitlichen Arbeitgeberabgabe, um den Aufwand und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken.

Durch Installierung einer einzigen Abgabenbehörde, einer Berufungsinstanz und eines einheitliches Sozialversicherungssystems erfolgt eine dringend erforderliche Vereinfa­chung im Bereich der Verwaltung.“

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite