Bundesrepublik Deutschland inhaltlich befassen, und zwar mit dem Thema Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit, und ich möchte meine Rede mit einem Zitat von Professor Friedrich Schneider beginnen, der im August dieses Jahres bei einer Veranstaltung gesagt hat:
Wachsende Schattenwirtschaft und Sozialbetrug sind heute viel diskutierte Themen. In Österreich beträgt im Jahr 2012 der Schaden daraus durch Steuer- und Sozialversicherungsausfälle zwischen 2,0 und 2,5 Milliarden €. – Zitatende.
Wenn auch nur ein Teil davon richtig ist und davon wieder nur ein Teil im grenzüberschreitendem Bereich zu suchen ist, ist der Schaden doch in Millionenhöhe zu beziffern, denke ich.
Um grenzüberschreitende Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegale grenzüberschreitende Leiharbeit bekämpfen zu können, bedarf es einer gut funktionierenden zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Einige Mitgliedstaaten haben dabei bilaterale Verträge zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bereits abgeschlossen. Die Vertragsstaaten in diesem Fall streben also eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei den genannten Delikten an. Damit entsprechen sie beginnend von einer Ratsentschließung aus dem Jahr 1999 bis hin zu einer Mitteilung der Kommission aus dem Oktober 2007 den Intentionen, die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu verstärken.
Für welche Bereiche wird die Zusammenarbeit in diesem Abkommen geregelt? – Für den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgabe der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner, die gemeinsame Planung und Durchführung von präventiven Maßnahmen, den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden, die Übermittlung von erforderlichen Informationen, die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen, sogenannte Spontanmitteilungen, die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens und den Austausch von Bediensteten als Hospitanten. Nicht umfasst ist die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben oder die justizielle Amtshilfe.
Für die Vollziehung dieses Vertrages werden zentrale Anlaufstellen im jeweiligen Vertragsstaat eingerichtet, eine gemeinsame Vor-Ort-Prüfung ist ebenso möglich.
Der Inhalt dieses Vertrages entspricht wohl nicht voll den Notwendigkeiten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit. Kennt man aber den rigorosen Zugang der deutschen Behörden zum Thema Sozialbetrug, so kann man, glaube ich, sagen, dass es ein richtiger Schritt in die richtige Richtung ist. (Beifall bei der SPÖ.)
14.55
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Windholz. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
14.55
Abgeordneter Ernest Windholz (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich darf ein bisschen näher auf die Regierungsvorlage betreffend ein Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen gemeinschaftlichen österreichisch-deutschen Grenzzollämter eingehen. Ich halte es für ausgesprochen unterstützenswürdig, dass man das einer sinnvollen Nutzung zuführt, dass es gemeinsame Kontrollen gibt, geregelt in 17 Artikeln.
Ich darf ganz kurz den Artikel 8 streifen; dort ist geregelt, dass die Organe des Nachbarstaates keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffe tragen dürfen. Ich glaube, das sollte man durchaus noch einmal überdenken, vielleicht bei nächster Gelegenheit evaluieren. Die Dienstkleidung hilft beim Erkennen, und die Dienstwaffe dient ja grundsätzlich dem Eigenschutz. Da man bei Zoll-Handlungen auch mit Täterformen rechnen
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