Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 158

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Aus­schusses für Arbeit und Soziales (1947 d.B.) über die Regierungsvorlage (1903 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Land­arbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsge­setz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsge­setz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüber­lassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Ar­beitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Aus­länderbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1947 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 Z. 1 wird folgende Z. 1a eingefügt:

1a. „In § 1 Absatz 4 entfällt die Z.1.“

2. In Artikel 1 Z 8 wird in § 10 Abs. 1 nach der Wortfolge „Bedacht zu nehmen“ der Bei­strich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge:

„es sei denn, es gelten ein Kollektivvertrag, dem der Überlasser unterworfen ist, sowie eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts im Beschäftigerbetrieb.“

3. Nach Artikel 1 Z. 7 wird folgende Z. 7a eingefügt:

7a. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere sind einvernehmliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses im Zu­sammenhang mit dem Ende eines Einsatzes rechtsunwirksam.“

4. In Artikel 1 Z. 14 wird in § 12 Abs. 6 folgender Satz angefügt:

„Erfolgt diese Meldung nicht, ist ein pauschaler Schadenersatz im Ausmaß eines Mo­natsgehalts zu bezahlen.“

5. Z 18 lautet:

18. §15 lautet: „Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf den Anteil von 10%, gemessen an der gesamten Beschäftigung eines Betriebes, nicht überschreiten.“

6. In Artikel 1 Z 27 lautet § 22 Absatz 1:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fal­lenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, pro betroffenem Arbeitnehmer im Wie­derholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, wer

a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,

 


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