Abänderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1947 d.B.) über die Regierungsvorlage (1903 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1947 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 1 Z. 1 wird folgende Z. 1a eingefügt:
1a. „In § 1 Absatz 4 entfällt die Z.1.“
2. In Artikel 1 Z 8 wird in § 10 Abs. 1 nach der Wortfolge „Bedacht zu nehmen“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge:
„es sei denn, es gelten ein Kollektivvertrag, dem der Überlasser unterworfen ist, sowie eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts im Beschäftigerbetrieb.“
3. Nach Artikel 1 Z. 7 wird folgende Z. 7a eingefügt:
7a. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sind einvernehmliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Ende eines Einsatzes rechtsunwirksam.“
4. In Artikel 1 Z. 14 wird in § 12 Abs. 6 folgender Satz angefügt:
„Erfolgt diese Meldung nicht, ist ein pauschaler Schadenersatz im Ausmaß eines Monatsgehalts zu bezahlen.“
5. Z 18 lautet:
18. §15 lautet: „Die Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte darf den Anteil von 10%, gemessen an der gesamten Beschäftigung eines Betriebes, nicht überschreiten.“
6. In Artikel 1 Z 27 lautet § 22 Absatz 1:
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 1 000 € bis zu 5 000 €, pro betroffenem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall von 2 000 € bis zu 10 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, wer
a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,
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