b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überlässt (§ 9),
c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,
d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überlässt;
2. mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, wer die Erstattung der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 unterlässt oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht bereit hält;
3. mit Geldstrafe bis zu 1 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, wer
a) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels,
der den Vorschriften des
§ 11 entspricht, überlässt,
b) die Mitteilungspflichten (§ 12 Abs. 1 bis 5 und § 12a) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,
c) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt,
d) die Erstattung der Meldung gemäß § 17 Abs. 1 unterlässt;
4. mit Geldstrafe bis zu 1 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 € pro betroffenem Arbeitnehmer, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung
a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),
b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),
c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),
d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).“
7. Art. 3 Z. 1 lautet:
In § 89 wird folgende Z. 5 angefügt:
„5. Werden in einem Betrieb überlassene Arbeitskräfte eingesetzt, ist der Zugang zum Betrieb und alle Kontrollrechte auch dem Betriebsrat des Überlasserbetriebes zu gewähren.“
8. In Art. 3 wird folgende Z. 1a eingefügt:
1a. § 99 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Kopie der gemäß § 12 AÜG der Arbeitskraft zu übermittelnden Information hat der Überlasser auch dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes zu übermitteln. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die §§ 89 bis 92b sind sinngemäß anzuwenden.“
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite