9. In Artikel 4 Z 6 lautet § 7b Abs. 9:
„(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro pro betroffenem Arbeitnehmer zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“
10. In Artikel 4 Z 7 lautet § 7j Abs. 1:
„(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 sowie bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder gemäß § 7i Abs. 3 wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.“
Begründung
Die Regierungsvorlage ist die verspätete Umsetzung der EU-Leiharbeits-Richtlinie, die die Gleichbehandlung zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitskräften in Unternehmen fordert, sowie eine grundlegende Verbesserung der Qualität der Leiharbeit als einer Form „flexibler Beschäftigung“ im Sinn des Flexicurity-Prinzips anstrebt.
Bis auf wenige, längst überfällige Verbesserungen für LeiharbeiterInnen, wie einen Diskriminierungsschutz, gleiche Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sowie der Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen des Beschäftigerbetriebes und die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds, bleibt die Regierungsvorlage insgesamt zahnlos. Die vorliegende Novelle setzt damit weder die EU-Richtlinie zufriedenstellend um, noch wird grundlegenden Problemen in der Branche Abhilfe geschaffen. Daher fordern wir mit dem vorliegenden Antrag folgende gesetzliche Maßnahmen und Abänderungen:
Zu 1. und 9. ( Art 1 Z. 1a §1 Absatz 2)
Wir fordern die Ausweitung des Geltungsbereiches des AÜG auch auf gemeinnützige Arbeitskräfteüberlasser, was höhere Löhne und bessere Rechte der Menschen in den AMS-Maßnahmen garantieren würde.
Zu 2 (Art 1 Z. 8)
Wir wollen die Gleichstellung der überlassenen Arbeitskräfte mit vergleichbaren ArbeitnehmerInnen des Beschäftigerbetriebes auch und besonders in Bezug auf das betriebsübliche Entgelt, sowie es die EU-Richtlinie fordert. Dafür muss die Umgehungsmöglichkeit über den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser entfallen. Diese wurde aufgrund massiver Interventionen der ArbeitgeberInnen-Vertretung geschaffen.
Zu 3 (Artikel 1 Z. 7a)
Wir fordern die Einführung einer Rechtsunwirksamkeit einvernehmlicher Lösungen für die Arbeitskräfteüberlassung im Zusammenhang mit dem Ende des Einsatzes der Leih-
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