Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 161

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arbeiterInnen in Beschäftigerbetrieben. Damit soll eines der größten Probleme der Branche, nämlich das Abschieben der LeiharbeiterInnen in Stehzeiten an das AMS durch einvernehmliche Lösungen, beendet werden.

Zu 4 (Artikel 1 Z. 14 § 12 Abs.6)

Es braucht eine Sanktion, die Einführung eines Schadenersatzes bei Verletzung der neuen 14-Tage-Regelung (Vorankündigung bei Einsatzende durch die Beschäftigerbe­triebe), sonst wird die wichtige Neuerung wirkungslos bleiben.

Zu 5 (Artikel 1 Z. 18a)

Ganz wichtig ist die Deckelung auf 10% des erlaubten Anteils von LeiharbeiterInnen in Beschäftigerbetrieben im Gesetz, um den übermäßigen und oft auch missbräuchlichen Einsatz von LeiharbeiterInnen auf Kosten regulärer Anstellungen in Beschäftigtenbe­trieben entgegenzuwirken. Erfolgt diese Verankerung im Gesetz, ist eine Verordnungs­ermächtigung des Ministers hinfällig und kann daher entfallen.

Zu 6 und 9 (Artikel 1 Z. 27 § 22 Abs. 1, Art. 4 Z. 6 § 7b Abs. 9)

Wir fordern die Einführung von Strafen pro betroffenem/betroffener ArbeitnehmerIn bei Verstoß gegen das AÜG und gegen die Meldepflichten im AVRAG analog dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G). Denn die Erhöhung der bestehen­den Sanktionen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Regierungs­vorlage fällt viel zu gering aus. Diese gleicht nicht einmal die Entwicklung der Inflation seit der letzten Anpassung 1998 (!) aus.

Zu 7 (Artikel 3 Z. 1 § 89 Z. 5)

Wir fordern, wie die Arbeiterkammer und der ÖGB, ein garantiertes Zutrittsrecht zum Beschäftigerbetrieb für die BetriebsrätInnen der Arbeitskräfteüberlasserbetriebe.

Zu 8 (Art. 3 Z. 1a §99 Abs. 5)

Wir fordern, wie die Arbeiterkammer und der ÖGB, die Stärkung der Informationsrechte des Betriebsrates im Beschäftigerbetrieb durch eine Übermittlungspflicht der Unterla­gen für überlassene Arbeitskräfte.

Zu 10 (Art 4 Z.7 §7j Abs.1)

Es handelt sich um die Richtigstellung eines Fehlers in der Regierungsvorlage, der Entzug der Gewerbeberechtigung muss sich weiterhin auch auf den/der ArbeitgeberIn im Sinne der §§ 7, 7a Abs.1 oder 7b Abs. 1 beziehen sowie auf Überlasser bei grenz­überschreitenden Überlassungen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Wöginger. – Bitte.

 


17.33.26

Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Schatz, es freut uns, wenn Sie den ÖAAB-Leitantrag gelesen haben. Ja es ist richtig, mit diesem Gesetz werden einige Forderungen bezüglich der Leiharbeit erfüllt, und daher begrüßen wir dieses Gesetz auch. Die Leiharbeit ist ja ein wichtiges Instrument, auch zur Abdeckung von Spitzen in den Betrieben, und natürlich müssen wir dieses Gesetz auch weiterentwickeln. Der Ar­beitnehmerschutz wird durch diese Vorlage eindeutig verbessert.

Es ist mir ein Anliegen, auch kurz ein paar Worte zum Arbeitsmarkt insgesamt zu sa­gen, weil ich der Meinung bin, dass wir das zu wenig tun. Wir haben derzeit einen sehr


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