Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 239

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Schlusswort wird vom Berichterstatter keines gewünscht.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Antrag des Wissenschaftsausschusses, dem Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages in 1892 der Beilagen gemäß Ar­tikel 50 Abs. 1 Z 1 B-VG die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

22.14.5436. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geän­dert wird (1992/A)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir kommen nun zum 36. Punkt der Tagesord­nung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zunächst erhält die Antragstellerin das Wort. – Bitte, Frau Klubvorsitzende Dr. Gla­wischnig-Piesczek.

 


22.15.21

Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek (Grüne): Frau Präsidentin! Es geht bei der vorliegenden Materie um eine Änderung der Geschäftsordnung, die wir heute in erster Lesung hier kurz diskutieren, allerdings nicht zum ersten Mal diskutieren, weil die Anlassfälle zur Änderung der Systematik mehrmals begründet worden sind, insbe­sondere durch den Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf.

Uns geht es darum, eine Symmetrie herzustellen bei der Frage der Abrufbarkeit von Organen, die in hohen Funktionen der Republik Österreich installiert sind. Wir wissen, dass einem Bundeskanzler jederzeit mit einfacher Mehrheit dieses Hauses das Miss­trauen ausgesprochen werden kann, genauso wie jedem Regierungsmitglied. Wir wis­sen, dass das in vielen Landtagen der Fall ist gegenüber Landeshauptleuten und auch Landesregierungsmitgliedern. Allerdings hat es die Rechtsordnung nicht vorgesehen, dass es eine symmetrische Bestimmung gibt, wenn wir ein Mitglied des Nationalrats­präsidiums, einen Nationalratspräsidenten abwählen wollen. Deswegen dieser Vorschlag.

Ich möchte noch verweisen auf die Ähnlichkeit zum Rechnungshofpräsidenten. Der Rechnungshofpräsident kann derzeit mit einfacher Mehrheit jederzeit vom Nationalrat abberufen und abgesetzt werden. Beim Nationalratspräsidium haben wir diese Mög­lichkeit nicht.

Ich würde mir wünschen, dass wir vielleicht etwas entspannter in diese Diskussion hi­neingehen, vielleicht können wir gegen Ende der Legislaturperiode hier auch eine Lö­sung finden. Von ÖVP-Seite gibt es immer wieder neue Vorschläge, aber ich glaube, das gemeinsame Ansinnen, hier eine Symmetrie zu installieren, die eine gewisse faire Behandlung von Obersten Organen garantiert, wäre unser gemeinsames Anliegen. (Abg. Kopf: Rechnungshofpräsident ist gleich Nationalratspräsident? – Abg. Silhavy: Der ist ja Hilfsorgan des Parlaments!)

Sie sagen das immer wieder, dass der Rechnungshofpräsident aus Ihrer Sicht einen geringeren Schutz als ein Nationalratspräsident braucht. Ich finde allerdings, gerade ein Rechnungshofpräsident, der die Aufgabe hat, Kontrolle auszuüben, auch manchen


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