Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 179

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von Liegenschaften. Das heißt, wir haben hier jetzt eine Gebühr, die, wie gesagt, 300- bis 1 000-mal höher als die bisherige ist.

Was bedeutet das noch nebenbei? – Eine riesige Verwaltungsexplosion! Bis jetzt wird diese Gebühr üblicherweise durch Vertragserrichter, Rechtsanwälte und Notare, selbst berechnet: 1,1 Prozent von einem Wert, der festgelegt ist, kann man leicht berechnen. In Zukunft ist die Bemessungsgrundlage der sogenannte Verkehrswert. Wer weiß, was der Verkehrswert seiner eigenen Liegenschaft ist? – Sie haben vielleicht irgendwo eine Ahnung, aber wenn Sie das einmal bescheinigen müssen, dann wird es schwierig. Und das muss jetzt jeder, der diese Gebühr abführen soll: Er muss es bescheinigen!

Eine völlige Rechtsunsicherheit auf der einen Seite – und auf der anderen Seite muss jetzt ein Kostenbeamter bei Gericht das prüfen und muss feststellen, ob es richtig ist, muss allenfalls dazu Feststellungen machen, es dann noch einmal zurückschicken an denjenigen, der das meldet, muss diesen auffordern, das noch näher zu bescheinigen, um allenfalls eine andere Gebühr vorzuschreiben.

Sie müssen sich das vorstellen bei 170 000 Vorgängen in Österreich pro Jahr, die bis jetzt durch eine Selbstberechnung, ohne irgendein Zutun eines Beamten bei Gericht, abgeführt werden konnten. Die müssen jetzt alle einzeln geprüft werden, und zwar sehr diffizil, wie ich gerade festgestellt habe. Denn woher soll der Kostenbeamte überhaupt den Verkehrswert kennen? – Das ist ein Beamter bei Gericht, der ja kein besonderes Wissen zu diesem Thema hat.

Ein unglaublicher Unsinn, ein unglaublicher Pfusch – das sind die konkreten Maß­nahmen, die hier im Parlament liegen! (Beifall bei der FPÖ.) Es ist eine unüberbietbare Rechtsunsicherheit, wie auch der „Standard“ heute festgestellt hat.

Das Überdrüber sind dann noch die Übergangsbestimmungen, die bei diesem Gesetz, das noch in Begutachtung ist, hier einmal festgeschrieben sind. Das ist nämlich so formuliert, dass es an sich auf Schenkungen, die noch im Oktober stattfinden, anzu­wenden ist, obwohl dieses Gesetz wahrscheinlich erst Ende Dezember beschlos­sen wird. Das bedeutet: Wird etwa im November eine Gebühr völlig gesetzmäßig vom Rechtsanwalt/Notar selbst berechnet – er kann es gar nicht anders zu diesem Zeitpunkt –, dann kann es sein, wenn das so Gesetz wird, wie es jetzt vorgeschlagen wird, dass das ab 1. Jänner rückwirkend aufgehoben wird und nicht mehr gültig ist!

Können Sie sich so etwas vorstellen? – Da kommt der Klient zu Ihnen und lässt sich die Gebühr berechnen. Sie können sie ihm nur so berechnen, wie es heute gültig ist, Sie müssen ihm jedoch sagen: Es kann aber sein, dass der Kostenbeamte Ihnen am 5. Jänner einen Brief schreibt und sagt, es tut mir leid, das ist aufgrund des dreifachen Einheitswerts berechnet worden, jetzt haben wir aber den Verkehrswert, jetzt müssen Sie 300 oder bis 1 000 Prozent mehr zahlen. – Ein absoluter Wahnsinn! Und das sind die konkreten Maßnahmen.

Deswegen kann ich hier – mit Verlaub – sehr schwer diesen ganzen Sonntagsreden zuhören. Denn wenn es dann einmal konkret wird – und es ist tatsächlich vielleicht eine Kleinigkeit, aber es betrifft sehr viele Menschen. Das sind auch oft die Leistungsträger, die sich eine Liegenschaft erspart haben und diese jetzt an ihre künftigen Erben übertragen wollen, die Erbschaft vielleicht vorwegnehmen wollen, oder eben auch einfach vererben wollen. Die trifft es. Denn die, die Liegenschaften in Kapitalgesell­schaften haben, die, die das vielleicht im großen Umfang haben, trifft das nicht. Bei denen findet keine Eintragung im Grundbuch statt, denn da verkauft man die Aktien oder die Gesellschaftsanteile. Aber diejenigen, die eben persönlich Eigentümer sind, Privateigentümer sind, die trifft es.

 


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