Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 71

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1. zur persönlichen Betreuung oder Behandlung von ELGA-TeilnehmerInnen in Zu­sammenhang mit Gesundheitszwecken gemäß § 9 Z 12 DSG 2000, ausgenommen für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, von

a) den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheits­diensteanbietern,

b) ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Be­handlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde,

oder

2. zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 von

a) ELGA-Teilnehmer/inne/n,

b) deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie

c) der ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14),

verwendet werden.“

Begründung

Die in der Regierungsvorlage angeführte Formulierung ist ungenau und nicht geeignet, eine Verwendung der ELGA-Daten ausschließlich zur Behandlung und Betreuung von PatientInnen sicherzustellen.

Die Anführung des Wortes „personenbezogen“ im Einleitungssatz des von der Regie­rung vorgeschlagenen Abs. 2 schränkte nicht die Nutzung durch Dritte, sondern allen­falls die Datenselbstbestimmung der PatientInnen ein. So erlaubte die in der Regie­rungsvorlage angeführte Regelung etwa, Daten aus ELGA über eine per Verordnungs­ermächtigung nach § 28 noch zu definierende Rolle jedenfalls nicht unmittelbar perso­nenbezogen zu verwenden. Es ist jedoch klar, dass auch nicht personenbezogene – etwa anonymisierte – Daten gerade im sensiblen Gesundheitsbereich ohne große Pro­bleme sehr leicht konkreten Personen zugeordnet werden können.

Durch den Entfall des Wortes „personenbezogen“ im Einleitungssatz ist sichergestellt, dass die Daten der ELGA-TeilnehmerInnen ausnahmslos nur unter den klaren Ein­schränkungen der Ziffern 1. und 2., also ausschließlich zur unmittelbaren Betreuung oder Behandlung der TeilnehmerInnen oder zur Wahrnehmung der TeilnehmerInnen­rechte, verwendet werden dürfen.

Ohne diese Änderung ist die Verwendung von ELGA-Daten ohne unmittelbaren Perso­nenbezug nicht eingeschränkt. Die TeilnehmerInnen verlieren somit das Verfügungs­recht über die sie betreffenden Daten.

Die bisherige Ziffer 1 ermöglichte dem Wortlaut zu Folge den nachfolgend in den Un­terpunkten a bis c genannten Personengruppen die Nutzung der Daten auch dann, wenn diese Verwendung nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Betreuung oder Behandlung der PatientInnen stand. Die doppelte Nennung der Betreuung oder Be­handlung sowohl im Einleitungssatz zu Ziffer 1 wie auch bei der Beschreibung der in der Folge angeführten NutzerInnen garantiert, dass die Daten von den behandelnden oder betreuenden GesundheitsanbieterInnen auch ausschließlich zu Behandlung oder Betreuung genutzt werden können. Es ist somit ausgeschlossen, dass behandelnde oder betreuende GesundheitsanbieterInnen ELGA-Daten ihrer PatientInnen ohne de­ren Wissen etwa für wissenschaftliche Publikationen nutzen können.

Die in Ziffer 1 lit. C genannte Personengruppe ist zu streichen, da das Gesetz keine ausreichende Regelung über die Voraussetzungen zur Teilnahme an dieser Personen-


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