a) den/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
b) ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/e ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit. a zugewiesen wurde,
oder
2. zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 von
a) ELGA-Teilnehmer/inne/n,
b) deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
c) der ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14),
verwendet werden.‘“
*****
Ich hätte mir gerne das Vorlesen dieses Antrags erspart, weil ich das bei diesen Anträgen, in denen zahlreiche Zahlen und Ziffern vorkommen, die ohnehin niemand von Ihnen in der Kürze verstehen kann, als relativ sinnlos erachte, aber es ist ein wichtiger Antrag, und ich bitte um Ihre Zustimmung. (Beifall bei den Grünen.).
12.27
Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde
zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1979 d.B. über die Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G; 1936 d.B.)]
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2012 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G; 1936 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Gesundheitsausschusses ( 1979 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Art. 1 lautet § 14 Abs. 2:
„(2) Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen ausschließlich
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