Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 112

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betref­fend kein Fernabsatz mit Arzneimitteln

eingebracht zum TOP 4 Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungs­vorlage (1898 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (1982 d.B.)

Der Fernabsatz mit Arzneimitteln („Versandhandel“) wird von den Antragstellern - ba­sie­rend auf den Informationen der direkt betroffenen österreichischen Apothekerinnen und Apotheker - abgelehnt.

Nur einige der vielen Argumente die eindeutig gegen den Fernabsatz von Arzneimitteln sprechen sind folgende:

Es besteht kein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Apotheker.

Die Beratung verliert zwangsläufig an Qualität: Es fallen Mimik und Körpersprache des Patienten weg.

Es werden Fragen, die sich erfahrungsgemäß aus der jeweiligen Situation bei der Arz­neimittelübergabe ergeben, nicht gestellt; der Apotheker kann nicht beurteilen, ob der Kunde die Erklärung verstanden hat

Der fehlende persönliche Kontakt des Patienten zu Arzt oder Apotheker führt zum Auf­schub des Arztbesuches und möglichen Gesundheitsgefährdungen durch ungeeignete oder ineffiziente Versuche der Selbstbehandlung mit hohen Folgekosten für das Ge­sundheitssystem.

Verlockende Angebote im Internet verleiten Kunden, Arzneimittel zu bestellen und nach eigenem Gutdünken einzunehmen, ohne die persönliche Beratung eines Arztes oder Apothekers einzuholen.

Die Anwendung von Arzneimitteln ohne begleitende Betreuung durch den Apotheker führt zu möglichen Anwendungsfehlern.

Arzneimittel werden durch den Versand zu „Konsumgütern“. Ein Patient, der Arznei­mittel über das Internet erwirbt, bezieht seine Information ausschließlich aus der dort publizierten Arzneimittelwerbung, die darauf abzielt, Kaufanreize zu schaffen und Im­pulskäufe zu stimulieren.

Im Gegenzug dazu steht ein wichtiges Instrument des Verbraucherschutzes, nämlich das Rücktrittsrecht, aufgrund der Beschaffenheit des Produktes, beim Versandhandel mit Arzneimitteln nicht zur Verfügung.

Durch den direkten und persönlichen Kontakt bei der Arzneimittelübergabe an die Kun­dinnen und Kunden entsteht eine persönliche Beziehung mit den abgebenden Apothe­kerinnen und Apothekern und wird die persönliche Verantwortung verstärkt. Im Fern­absatz kommt dieses wichtige Kriterium der Ausübung eines freiberuflichen Gesund­heitsberufes hingegen nicht zum Tragen.

Die e-Medikation, die sicherstellt dass Arzneimittelwechselwirkungen verhindert wer­den, wird ad Absurdum geführt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 


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